24-Stunden-Pflege: Was die Pflegekasse dazuzahlt
Die Pflegekasse zahlt keine 24-Stunden-Betreuung als eigene Leistung. Es gibt keinen Topf mit der Aufschrift „24-Stunden-Pflege". Was es gibt, sind die regulären Leistungen nach dem SGB XI, die du in ein Betreuungsmodell einbringen kannst: Pflegegeld oder Pflegesachleistung je nach Pflegegrad, den Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat und den gemeinsamen Jahresbetrag von 3539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Die Betreuungskraft selbst zahlst du privat, die Kassenleistungen decken einen Teil davon ab.
Die Pflegekasse finanziert Pflege, nicht ein bestimmtes Wohnmodell. Ob die Betreuung rund um die Uhr zu Hause stattfindet, ändert nichts an den Beträgen.
Die Höhe hängt am Pflegegrad. Je höher der Grad, desto mehr Pflegegeld oder Sachleistung kommt monatlich zusammen.
Entlastungsbetrag und der Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind zusätzliche Bausteine. Wer sie kennt und beantragt, holt spürbar mehr heraus.
Für eine ausländische Betreuungskraft ist der rechtliche Rahmen entscheidend. Ohne saubere Entsendung oder Anstellung droht Ärger mit Sozialversicherung und Zoll.
Rund um die Uhr betreut, meist durch eine im Haushalt lebende Kraft, das nennt man umgangssprachlich 24-Stunden-Pflege. Für die Pflegekasse ist das kein eigener Leistungsfall. Sie zahlt die Leistungen nach SGB XI genauso, wie sie auch bei stundenweiser Hilfe durch Angehörige zahlt. Auf dieser Seite steht, welche Bausteine du kombinieren kannst und mit welchen Beträgen du 2026 rechnest.
Welche Leistungen du einbringen kannst
Vier Bausteine sind für ein Betreuungsmodell zu Hause relevant. Sie lassen sich kombinieren, jeder hat eine eigene gesetzliche Grundlage.
- Pflegegeld (§ 37 SGB XI): Wird direkt an die pflegebedürftige Person überwiesen, wenn die Pflege durch Angehörige oder selbst organisierte Kräfte sichergestellt wird. Mehr dazu im Leitfaden zum Pflegegeld.
- Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI): Für Leistungen zugelassener Pflegedienste, die Kasse rechnet direkt mit dem Dienst ab.
- Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI): Pflegegeld und Sachleistung anteilig mischen. Nutzt du nur einen Teil der Sachleistung, wird das Pflegegeld anteilig weitergezahlt.
- Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI): 131 Euro pro Monat für alle Pflegegrade, zweckgebunden für Betreuungs- und Entlastungsangebote. Details unter Entlastungsbetrag.
- Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Seit dem 1. Juli 2025 ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3539 Euro (§ 39 und § 42 SGB XI). Nützlich, wenn die Betreuungskraft ausfällt oder Urlaub macht. Siehe Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.
Beträge 2026 im Überblick
Die folgenden Beträge gelten 2026 und sind gegenüber 2025 unverändert. Grundlage sind die Leistungsbeträge des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) und das SGB XI.
| Leistung | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld (§ 37 SGB XI), pro Monat | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI), pro Monat | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
| Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI), pro Monat | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 39, § 42 SGB XI), gemeinsamer Jahresbetrag | 3.539 € | 3.539 € | 3.539 € | 3.539 € |
Pflegegeld und Sachleistung schließen sich nicht aus. Wer die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI nutzt, kann einen Teil über einen Pflegedienst laufen lassen und trotzdem anteilig Pflegegeld für die private Betreuung behalten. Entlastungsbetrag und der Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege kommen zusätzlich obendrauf, sie werden nicht auf das Pflegegeld angerechnet.
Betreuungskräfte aus dem Ausland: der rechtliche Rahmen
Viele 24-Stunden-Modelle arbeiten mit Kräften aus dem Ausland, die im Haushalt wohnen. Ob und wie du das legal aufstellst, ist keine Frage der Pflegekasse, sondern des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts. Zwei Wege sind rechtssicher.
- Entsendemodell: Ein Unternehmen im Heimatland entsendet die Betreuungskraft nach Deutschland. Die Sozialversicherung bleibt im Heimatland, nachgewiesen durch eine A1-Bescheinigung. Die Kraft bleibt bei ihrem Arbeitgeber angestellt.
- Anstellung im Haushalt: Die Familie wird selbst Arbeitgeber, meldet die Kraft an und führt Sozialabgaben in Deutschland ab.
Modelle ohne A1-Nachweis, bei denen eine angeblich selbstständige Kraft dauerhaft in einem Haushalt lebt und weisungsgebunden arbeitet, riskieren den Vorwurf der Scheinselbstständigkeit und der Schwarzarbeit. Was eine solche Betreuung am Markt kostet, hängt stark vom Anbieter und Modell ab, das ist keine Kassenleistung und steht hier bewusst nicht.
Die Pflegekasse deckt bei einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung nur einen Teil der Kosten. Sie zahlt Pflegegeld oder Sachleistung, dazu Entlastungsbetrag und den Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Die Lücke zwischen diesen Leistungen und den tatsächlichen Kosten der Betreuungskraft trägt der Haushalt selbst. Wer knapp kalkuliert, sollte früh prüfen, ob zusätzlich Hilfe zur Pflege über das Sozialamt infrage kommt.
Häufige Fragen
Was zahlt die Pflegekasse bei 24-Stunden-Pflege?
Keinen eigenen Zuschuss für die Betreuung rund um die Uhr. Die Pflegekasse zahlt ihre regulären SGB-XI-Leistungen: Pflegegeld oder Pflegesachleistung je nach Pflegegrad, den Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat und den gemeinsamen Jahresbetrag von 3539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Diese Beträge kannst du in dein Betreuungsmodell einbringen.
Zahlt die Kasse eine Betreuungskraft?
Nein, eine 24-Stunden-Betreuungskraft ist keine eigene Kassenleistung. Du finanzierst sie selbst und kannst die Geldleistungen der Pflegekasse dafür verwenden. Beim Einsatz ausländischer Kräfte sind nur das Entsendemodell mit A1-Bescheinigung oder eine Anstellung, bei der die Familie Arbeitgeber wird, rechtssicher.
Wie kombiniere ich die Leistungen?
Pflegegeld und Pflegesachleistung lassen sich als Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI anteilig mischen. Nutzt du nur einen Teil der Sachleistung, wird das Pflegegeld anteilig weitergezahlt. Entlastungsbetrag und der Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege kommen zusätzlich dazu und laufen unabhängig vom Pflegegeld.
Quellen
- Bundesgesundheitsministerium: Leistungen der Pflegeversicherung 2026
- § 36 SGB XI: Pflegesachleistung
- § 37 SGB XI: Pflegegeld
- § 38 SGB XI: Kombinationsleistung
- § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag
- § 39 SGB XI: Verhinderungspflege
- § 42 SGB XI: Kurzzeitpflege