Pflegegeld: Höhe, Anspruch und Auszahlung
Pflegegeld ist eine monatliche Geldleistung der Pflegekasse für Menschen ab Pflegegrad 2, die zu Hause von Angehörigen oder anderen ehrenamtlichen Helfern gepflegt werden. Es beträgt 2026 je nach Pflegegrad 347, 599, 800 oder 990 Euro im Monat und ist gegenüber 2025 unverändert. Pflegegrad 1 bekommt kein Pflegegeld. Rechtsgrundlage ist § 37 SGB XI. Die Kasse zahlt monatlich im Voraus auf das Konto der pflegebedürftigen Person, die das Geld frei verwenden darf.
Pflegegeld gibt es nur bei häuslicher Pflege, also wenn die Pflege zu Hause durch Angehörige oder ehrenamtliche Personen läuft und nicht komplett von einem Pflegedienst übernommen wird.
Die Höhe hängt allein vom Pflegegrad ab, nicht vom Einkommen. Wer Pflegegrad 1 hat, bekommt statt Pflegegeld nur den Entlastungsbetrag von 131 Euro, und der ist zweckgebunden.
Das Geld geht an die pflegebedürftige Person selbst. Sie entscheidet, ob und wie sie es an die Pflegenden weitergibt.
Wichtig ist der Pflicht-Beratungsbesuch. Wer ihn versäumt, riskiert, dass die Kasse das Pflegegeld kürzt.
Auf dieser Seite steht, wie hoch das Pflegegeld 2026 ist, wer Anspruch hat und wie die Auszahlung genau läuft. Grundlage ist § 37 SGB XI und die Übersicht der Leistungsbeträge des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Wenn du erst noch einen Pflegegrad brauchst, hilft dir vorab die Seite zum Pflegegrad beantragen.
Pflegegeld 2026: Höhe nach Pflegegrad
Das Pflegegeld ist zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent gestiegen und für 2026 unverändert geblieben. Die nächste reguläre Erhöhung ist frühestens für 2028 vorgesehen. Es gelten also 2025 und 2026 dieselben Beträge.
| Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat (2026) | Hinweis |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Pflegegeld | Nur Entlastungsbetrag von 131 Euro, zweckgebunden. |
| Pflegegrad 2 | 347 Euro | Ab hier besteht Anspruch auf Pflegegeld. |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro | Monatlich, im Voraus. |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro | Monatlich, im Voraus. |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro | Höchster Betrag. |
Pflegegrad 1 bekommt kein Pflegegeld. Dafür gibt es den Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat, der aber zweckgebunden ist und nur für bestimmte Angebote abgerechnet werden kann, nicht frei aufs eigene Konto fließt. Wer Pflegegrad 2 oder höher hat, kann das Pflegegeld dagegen frei verwenden.
Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?
- Mindestens Pflegegrad 2: Erst ab Pflegegrad 2 gibt es Pflegegeld. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch.
- Häusliche Pflege: Die Pflege muss zu Hause stattfinden, nicht im Heim.
- Pflege durch das eigene Umfeld: Die Pflege wird durch Angehörige, andere ehrenamtliche Personen oder Bekannte sichergestellt, nicht vollständig durch einen Pflegedienst.
- Selbst organisiert: Das Pflegegeld ist die Anerkennung dafür, dass die pflegebedürftige Person ihre Versorgung mit eigenen Kräften und Helfern organisiert.
- Kein Einkommensnachweis: Die Höhe hängt nur vom Pflegegrad ab. Einkommen oder Vermögen spielen keine Rolle.
Auszahlung: Wie und wann kommt das Geld?
Die Pflegekasse zahlt das Pflegegeld monatlich im Voraus auf das Konto der pflegebedürftigen Person. Sie muss keine Belege einreichen und darf frei entscheiden, wofür sie das Geld nutzt. Üblich ist, dass sie es ganz oder teilweise an die pflegenden Angehörigen weitergibt, verpflichtend ist das aber nicht.
- Empfänger: Das Geld geht an die pflegebedürftige Person, nicht direkt an die Pflegenden.
- Rhythmus: monatlich, im Voraus.
- Beginn: ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Bei Krankenhaus oder Reha: Das Pflegegeld wird für die ersten vier Wochen einer stationären Behandlung weitergezahlt.
Kombinationsleistung: Pflegegeld und Pflegedienst mischen
Wer neben den Angehörigen auch einen Pflegedienst nutzen möchte, kann Pflegegeld und Pflegesachleistung kombinieren. Das nennt sich Kombinationsleistung. Nutzt du zum Beispiel die Hälfte der Pflegesachleistung über einen Dienst, bekommst du die andere Hälfte des Pflegegelds anteilig ausgezahlt. So lässt sich die Pflege flexibel aufteilen.
Wenn die Angehörigen einmal ausfallen, etwa durch Urlaub oder eigene Krankheit, springt nicht das Pflegegeld ein, sondern die Verhinderungspflege. Sie ist eine eigene Leistung und wird zusätzlich beantragt. Das lohnt sich zu kennen, bevor der Notfall da ist.
Pflicht-Beratungsbesuch nicht vergessen
Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI abrufen. Ein Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle kommt dann nach Hause, prüft die Pflegesituation und gibt Tipps. Das soll die häusliche Pflege sichern und die Pflegenden entlasten.
- Pflegegrad 2 und 3: halbjährlich, also alle sechs Monate.
- Pflegegrad 4 und 5: vierteljährlich, also alle drei Monate.
- Wenn du ihn versäumst: Die Kasse kann das Pflegegeld kürzen und im Wiederholungsfall ganz streichen. Deshalb den Termin ernst nehmen und rechtzeitig vereinbaren.
Pflegegeld ist unkompliziert, solange zwei Dinge stimmen: Die Pflege läuft wirklich zu Hause über Angehörige oder Ehrenamtliche, und der Beratungsbesuch wird gemacht. Der häufigste Fehler ist, den Beratungsbesuch schleifen zu lassen. Der zweithäufigste ist, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu übersehen, die zusätzlich zum Pflegegeld möglich sind.
Häufige Fragen
Wie viel Pflegegeld gibt es 2026?
Das Pflegegeld ist 2026 gegenüber 2025 unverändert. Es beträgt monatlich 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5. Pflegegrad 1 bekommt kein Pflegegeld, sondern nur den zweckgebundenen Entlastungsbetrag von 131 Euro. Die nächste reguläre Erhöhung ist frühestens 2028 vorgesehen.
Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?
Anspruch nach § 37 SGB XI hat, wer mindestens Pflegegrad 2 hat und zu Hause gepflegt wird, wobei die Pflege durch Angehörige, andere ehrenamtliche Personen oder das eigene Umfeld sichergestellt wird. Das Pflegegeld ist die Anerkennung für diese selbst organisierte häusliche Pflege.
Wie wird das Pflegegeld ausgezahlt?
Die Pflegekasse zahlt das Pflegegeld monatlich im Voraus auf das Konto der pflegebedürftigen Person. Sie darf es frei verwenden, üblich ist eine Weitergabe an die pflegenden Angehörigen. Pflicht ist der regelmäßige Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI, sonst kann die Kasse das Pflegegeld kürzen oder streichen.
Quellen
- § 37 SGB XI: Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- Bundesministerium für Gesundheit: Leistungen der Pflegeversicherung
- GKV-Spitzenverband: Soziale Pflegeversicherung