Zahnersatz-Befund 4.8: Festzuschuss und Eigenanteil
Welcher Befund ist gemeint?
Kategorie: Totalprothese und Restzahnbestand
Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kie19 Provisorische Krone 0023 Verwendung von Kunststoff 210,51 409,03 371,72 433,68 464,66 619,54 fer bei Notwendigkeit einer dentalen Verankerung durch Wurzelstiftkappen, 21 Provisorische Krone mit Stift 0024 Galvanisieren je Ankerzahn 90 Wurzelstiftkappe 0051 Sägemodell
Der zahnärztliche Befund wird im Heil- und Kostenplan festgestellt. Für die Zuschusshöhe zählt der Befund, nicht allein die später gewählte Ausführung des Zahnersatzes.
Beträge der Regelversorgung 2026
| Regelversorgung gesamt | 619,54 Euro |
|---|---|
| Festzuschuss ohne Bonus | 371,72 Euro |
| Festzuschuss mit fünf Jahren Bonusheft | 433,68 Euro |
| Festzuschuss mit zehn Jahren Bonusheft | 464,66 Euro |
| Härtefallbetrag | 619,54 Euro |
| Rechnerischer Eigenanteil bei Regelversorgung ohne Bonus | 247,82 Euro |
Warum der tatsächliche Eigenanteil abweichen kann
Die Tabelle bildet die amtlichen Beträge für die Regelversorgung ab. Wählst du eine gleichartige oder andersartige Versorgung, können zusätzliche Kosten entstehen. Auch Laborpreise, Material und weitere Leistungen verändern den endgültigen Rechnungsbetrag.
- Heil- und Kostenplan von der Zahnarztpraxis erstellen lassen.
- Befundnummer und geplante Versorgung kontrollieren.
- Bonusheft vor der Einreichung vervollständigen.
- Plan vor Behandlungsbeginn an die Krankenkasse senden.
- Private Mehrkosten getrennt ausweisen lassen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Festzuschuss bei Befund 4.8?
Der Grundzuschuss 2026 beträgt 371,72 Euro. Mit Bonusheft sind 433,68 Euro oder 464,66 Euro möglich.
Was gilt im Härtefall?
Für die Regelversorgung weist die Festzuschuss-Richtlinie bei diesem Befund 619,54 Euro aus. Die Härtefallvoraussetzungen müssen erfüllt sein.
Ist der Eigenanteil immer gleich?
Nein. Der tatsächliche Eigenanteil hängt vom Heil- und Kostenplan, der gewählten Versorgung und möglichen privaten Zusatzleistungen ab.
Quelle und Stand
Gemeinsamer Bundesausschuss, Festzuschuss-Richtlinie, Beträge mit Gültigkeit ab 1. Januar 2026.