Pflegezeit und Familienpflegezeit: Freistellung für die Pflege
Wenn du einen nahen Angehörigen pflegst, kannst du dich vom Job freistellen lassen. Das Gesetz kennt drei Stufen. Bei einer akuten Situation gibt es die kurzfristige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen (§ 2 PflegeZG). Für längere Pflege gibt es die Pflegezeit von bis zu 6 Monaten (§ 3 PflegeZG) und die Familienpflegezeit von bis zu 24 Monaten (§ 2 FPfZG). Pflegezeit und Familienpflegezeit sind unbezahlt, dafür gibt es Kündigungsschutz und ein zinsloses Darlehen des BAFzA.
Die drei Stufen sauber auseinanderhalten: 10 Tage für den akuten Fall, bis zu 6 Monate Pflegezeit, bis zu 24 Monate Familienpflegezeit.
Pflegezeit und Familienpflegezeit sind unbezahlte Freistellungen. Bezahlt wird nur der akute Fall über das Pflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse.
Ob du einen Anspruch hast, hängt auch von der Größe des Betriebs ab: bei Pflegezeit ab 16 Beschäftigten, bei Familienpflegezeit ab 26 Beschäftigten.
Kündigungsschutz gilt ab der Ankündigung. Für den Einkommensausfall gibt es ein zinsloses Darlehen des BAFzA.
Auf dieser Seite geht es um die arbeitsrechtliche Freistellung für pflegende Angehörige, nicht um die Pflegeleistungen selbst. Was die Pflegekasse an Geld zahlt, steht auf der Seite zum Pflegegeld. Die gesetzliche Basis für die Freistellung kommt aus dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG).
Die drei Stufen der Freistellung
Der häufigste Fehler ist, die drei Modelle zu vermischen. Voraussetzungen, Dauer und Finanzierung unterscheiden sich. Halte sie sauber getrennt.
1. Kurzfristige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG)
Wenn plötzlich etwas passiert und du die Pflege organisieren musst, kannst du bis zu 10 Arbeitstage fernbleiben (§ 2 PflegeZG). Das ist für die akute Situation gedacht, zum Beispiel wenn ein Angehöriger nach einem Sturz aus dem Krankenhaus kommt und die Versorgung erst geregelt werden muss. Für diese Tage zahlt die Pflegekasse das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz; dieser Anspruch besteht seit 2024 einmal pro Kalenderjahr je pflegebedürftiger Person (§ 44a Absatz 3 SGB XI).
2. Pflegezeit (§ 3 PflegeZG)
Die Pflegezeit ist eine unbezahlte vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu 6 Monaten je nahem Angehörigem. Für die Begleitung in der letzten Lebensphase gibt es eine eigene Variante von bis zu 3 Monaten. Wichtig: Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten. Ankündigen musst du die Pflegezeit spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn in Textform, also zum Beispiel per Brief oder E-Mail.
3. Familienpflegezeit (§ 2 FPfZG)
Die Familienpflegezeit ist eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten. Du musst dabei weiter mindestens 15 Wochenstunden arbeiten. Hier gilt eine größere Betriebsgrenze: Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten. Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammen dürfen je Angehörigem 24 Monate nicht überschreiten.
Voraussetzungen und Dauer im Überblick
| Modell | Dauer | Was gesetzlich gilt |
|---|---|---|
| Kurzfristige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) | bis zu 10 Arbeitstage | Für die akute Pflegesituation. Lohnersatz über das Pflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse, das seit 2024 einmal je Kalenderjahr zusteht (§ 44a Abs. 3 SGB XI). |
| Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) | bis zu 6 Monate (Sterbebegleitung bis zu 3 Monate) | Volle oder teilweise Freistellung, unbezahlt. Kein Anspruch bei in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten. Ankündigung spätestens 10 Arbeitstage vorher in Textform. |
| Familienpflegezeit (§ 2 FPfZG) | bis zu 24 Monate | Nur teilweise Freistellung, mindestens 15 Wochenstunden Restarbeitszeit. Kein Anspruch bei in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten. |
| Gesamtgrenze | zusammen höchstens 24 Monate je Angehörigem | Pflegezeit und Familienpflegezeit lassen sich kombinieren, überschreiten aber zusammen nicht 24 Monate. |
Pflegezeit und Familienpflegezeit sind unbezahlt. Deine Krankenkasse zahlt hier also kein Gehalt. Bezahlt wird nur der akute Fall über das Pflegeunterstützungsgeld. Für den längeren Einkommensausfall gibt es stattdessen ein zinsloses Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA), das du in monatlichen Raten bekommst und später zurückzahlst.
Kündigungsschutz
Sobald du die Freistellung ankündigst, greift ein besonderer Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG. Er beginnt frühestens 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn und läuft bis zum Ende der Freistellung. Dein Arbeitgeber darf dir in dieser Zeit grundsätzlich nicht kündigen. Kündige die Freistellung deshalb nicht zu früh an, sonst startet der Schutz später als gedacht. Zu spät darf es aber auch nicht sein, sonst reißt du die gesetzlichen Fristen.
Geld während der Freistellung: das zinslose Darlehen
Weil Pflegezeit und Familienpflegezeit unbezahlt sind, kannst du zur Abfederung des Einkommensausfalls ein zinsloses Darlehen beim BAFzA beantragen. Es wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt grob die Hälfte des wegfallenden Nettoentgelts. Nach der Freistellung zahlst du es in Raten zurück. Das Darlehen ersetzt kein Gehalt, hilft aber, die Monate ohne oder mit reduziertem Lohn zu überbrücken.
So gehst du konkret vor
- Situation einordnen. Ist es ein akuter Notfall (dann 10 Tage nach § 2 PflegeZG) oder eine längere Pflege (dann Pflegezeit oder Familienpflegezeit)?
- Betriebsgröße prüfen. Pflegezeit gibt es erst ab 16 Beschäftigten, Familienpflegezeit ab 26 Beschäftigten. Bei kleineren Betrieben ist eine einvernehmliche Lösung nötig.
- Rechtzeitig ankündigen. Die Pflegezeit meldest du spätestens 10 Arbeitstage vorher schriftlich (Textform) an und gibst an, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang du freigestellt sein willst.
- Pflegebedürftigkeit nachweisen. Für Pflegezeit und Familienpflegezeit brauchst du in der Regel den Nachweis der Pflegebedürftigkeit des Angehörigen, etwa über die Pflegekasse.
- Darlehen beantragen. Wenn du das Einkommen brauchst, stelle den Antrag auf das zinslose Darlehen beim BAFzA möglichst früh.
Das Recht auf Freistellung ist klar geregelt, aber vieles hängt am Einzelfall: die Betriebsgröße, der Nachweis der Pflegebedürftigkeit, die rechtzeitige Ankündigung und die Frage, ob du dir die unbezahlte Zeit finanziell leisten kannst. Wer nahe Angehörige zu Hause pflegt, sollte parallel prüfen, welche Geldleistungen die Pflegekasse zahlt, etwa das Pflegegeld.
Häufige Fragen
Pflegezeit: wie lange kann ich mich freistellen lassen?
Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG erlaubt bis zu 6 Monate, für die Sterbebegleitung bis zu 3 Monate. Die Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG geht bis zu 24 Monate, allerdings nur als teilweise Freistellung mit mindestens 15 Wochenstunden. Zusammen dürfen beide je Angehörigem 24 Monate nicht überschreiten.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit?
Die Pflegezeit geht bis zu 6 Monate und kann eine volle Freistellung sein, gilt aber erst ab 16 Beschäftigten im Betrieb. Die Familienpflegezeit geht bis zu 24 Monate, ist immer nur eine teilweise Freistellung mit mindestens 15 Wochenstunden Restarbeitszeit und gilt erst ab 26 Beschäftigten.
Wird die Pflegezeit bezahlt?
Nein. Pflegezeit und Familienpflegezeit sind unbezahlte Freistellungen. Bezahlt wird nur die kurzfristige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Tagen über das Pflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse. Für den längeren Einkommensausfall gibt es das zinslose Darlehen des BAFzA.
Quellen
- Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
- Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
- BAFzA: Zinsloses Darlehen für Pflegezeit und Familienpflegezeit