Pflegeberatung: kostenlos, wo und wie
Pflegeberatung ist für dich kostenlos, die Pflegekasse trägt die Kosten. Jede Person, die Leistungen der Pflegeversicherung erhält oder beantragt hat, hat nach § 7a SGB XI einen Rechtsanspruch auf eine individuelle Pflegeberatung, unabhängig vom Pflegegrad und schon während des laufenden Antrags. Auch pflegende Angehörige können sie nutzen. Zusätzlich gibt es kostenlose, neutrale Pflegestützpunkte vor Ort. Davon getrennt ist der verpflichtende Beratungseinsatz bei Pflegegeld nach § 37 Absatz 3 SGB XI.
Es gibt zwei Dinge, die oft verwechselt werden. Zum einen die freiwillige Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, die du jederzeit anfordern kannst. Zum anderen den Pflicht-Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI, der nur beim Pflegegeld-Bezug greift.
Die freiwillige Beratung kostet dich nichts und du kannst sie schon während des Antrags nutzen, also bevor überhaupt ein Pflegegrad feststeht.
Nach dem Erstantrag hat die Pflegekasse eine feste Frist: Sie muss dir binnen zwei Wochen einen Termin oder einen Beratungsgutschein anbieten.
Wenn du bereits Pflegegeld beziehst, ist der Beratungseinsatz Pflicht. Rufst du ihn nicht ab, kann die Kasse das Pflegegeld kürzen. Mehr dazu steht auf der Seite zum Pflegegeld.
Auf dieser Seite trennen wir bewusst die freiwillige Pflegeberatung von dem verpflichtenden Beratungseinsatz beim Pflegegeld. Beide sind für dich kostenlos, aber sie haben unterschiedliche Zwecke und unterschiedliche gesetzliche Grundlagen. Die Basis kommt aus § 7a und § 37 SGB XI. Einordnungen zur Umsetzung stammen vom GKV-Spitzenverband.
Wer hat Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung?
- Alle mit Leistungsbezug oder Antrag: Anspruch nach § 7a SGB XI hat jede Person, die Leistungen der Pflegeversicherung erhält oder einen Antrag gestellt hat.
- Unabhängig vom Pflegegrad: Du brauchst keinen bestimmten Pflegegrad, um die Beratung zu nutzen. Sie steht auch bei Pflegegrad 1 offen.
- Schon während des Antrags: Der Anspruch besteht bereits, solange der Antrag noch läuft und der Pflegegrad noch nicht feststeht.
- Auch für Angehörige: Pflegende Angehörige und weitere Personen können die Beratung mit Einverständnis der pflegebedürftigen Person nutzen.
- Immer kostenlos: Die Pflegekasse trägt die Kosten. Für dich fällt keine Gebühr und keine Zuzahlung an.
Pflegeberatung nach § 7a SGB XI: individuell und freiwillig
Die individuelle Pflegeberatung nach § 7a SGB XI soll dir helfen, die passenden Leistungen zu finden und den Alltag mit Pflege zu organisieren. Ein Pflegeberater klärt deinen Hilfebedarf, erstellt auf Wunsch einen Versorgungsplan und begleitet dich bei der Umsetzung. Das ist eine freiwillige Leistung, du entscheidest, ob und wann du sie in Anspruch nimmst.
Nach § 7b SGB XI muss die Pflegekasse nach einem Erstantrag aktiv werden. Sie muss dir innerhalb von zwei Wochen entweder einen konkreten Beratungstermin anbieten oder einen Beratungsgutschein ausstellen, den du bei einer unabhängigen Beratungsstelle einlösen kannst. So kannst du selbst entscheiden, wo du dich beraten lässt.
Wo du dich beraten lassen kannst
| Angebot | Grundlage | Was du dort bekommst |
|---|---|---|
| Pflegeberatung der Pflegekasse | § 7a SGB XI | Individuelle Beratung durch einen Pflegeberater, auf Wunsch mit Versorgungsplan. Auf Verlangen auch bei dir zu Hause. |
| Beratungsgutschein | § 7b SGB XI | Angebot binnen zwei Wochen nach Erstantrag: Termin oder Gutschein für eine unabhängige Beratungsstelle. |
| Pflegestützpunkt | § 7c SGB XI | Wohnortnahe, neutrale Anlaufstelle, ebenfalls kostenlos. Berät kassenübergreifend rund um Pflege und Versorgung. |
| Beratungseinsatz bei Pflegegeld | § 37 Absatz 3 SGB XI | Pflichttermin für Pflegegeld-Bezieher zu Hause. Sichert die Qualität der Pflege und gibt praktische Tipps. |
Viele glauben, sie müssten erst einen Pflegegrad haben, bevor sie sich beraten lassen dürfen. Das stimmt nicht. Der Anspruch nach § 7a SGB XI besteht schon während des laufenden Antrags. Gerade dann ist die Beratung nützlich, weil du früh erfährst, welche Nachweise wichtig sind. Wie der Antrag selbst abläuft, steht im Leitfaden zum Pflegegrad beantragen.
Der Beratungseinsatz beim Pflegegeld nach § 37 SGB XI
Getrennt von der freiwilligen Beratung gibt es den verpflichtenden Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI. Er betrifft alle, die Pflegegeld beziehen, auch anteilig bei einer Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistung. Ein Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle kommt dafür nach Hause, prüft die Pflegesituation und gibt praktische Hinweise. Das entlastet die pflegenden Angehörigen und sichert, dass die Pflege gut läuft.
- Pflegegrad 2 bis 5: Der Beratungseinsatz ist halbjährlich verpflichtend, also alle sechs Monate.
- Pflegegrad 4 und 5: Zusätzlich kann der Einsatz hier vierteljährlich abgerufen werden, also alle drei Monate.
- Pflegegrad 1: Hier ist der Einsatz halbjährlich möglich, aber freiwillig.
- Kostenlos: Für die pflegebedürftige Person ist der Einsatz kostenfrei, die Pflegekasse trägt die Vergütung.
- Folgen bei Versäumnis: Wird der Einsatz nicht abgerufen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen und im Wiederholungsfall ganz entziehen.
Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist ein freiwilliges Angebot, das du selbst anfordern kannst und das dir nichts kostet. Der Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI ist dagegen eine Pflicht, sobald du Pflegegeld beziehst. Beide sind kostenlos, aber nur der zweite hat feste Termine und Folgen, wenn du ihn versäumst. Wer das durcheinanderbringt, riskiert im schlimmsten Fall eine Kürzung des Pflegegeldes.
So forderst du die Beratung an
- Bei der Pflegekasse melden. Ein Anruf oder eine kurze Nachricht an deine Pflegekasse reicht, um die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI anzufordern.
- Termin oder Gutschein abwarten. Nach einem Erstantrag muss die Kasse binnen zwei Wochen einen Termin oder einen Beratungsgutschein anbieten.
- Ort wählen. Du kannst die Beratung auf Verlangen zu Hause bekommen oder einen neutralen Pflegestützpunkt in der Nähe nutzen.
- Fragen vorbereiten. Notiere vorher, was unklar ist, etwa zu Pflegegeld, Pflegesachleistung, Hilfsmitteln oder Entlastung für Angehörige.
- Beim Pflegegeld die Fristen einhalten. Wenn du Pflegegeld beziehst, den verpflichtenden Beratungseinsatz rechtzeitig abrufen, damit das Pflegegeld nicht gekürzt wird.
Pflegeberatung kostet dich nichts und du kannst sie früh nutzen, auch schon während des Antrags. Der wichtigste Punkt in der Praxis ist die saubere Trennung: freiwillige Beratung auf der einen Seite, Pflicht-Beratungseinsatz beim Pflegegeld auf der anderen. Nur beim Pflichteinsatz drohen bei Versäumnis Kürzungen. Wenn du beides auseinanderhältst, bekommst du die Beratung, die dir zusteht, und vermeidest eine Kürzung.
Häufige Fragen
Wer zahlt die Pflegeberatung?
Die Pflegekasse. Die individuelle Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist für dich kostenlos, unabhängig vom Pflegegrad und auch schon während des laufenden Antrags. Auch pflegende Angehörige können sie nutzen. Ebenfalls kostenlos sind die wohnortnahen Pflegestützpunkte nach § 7c SGB XI.
Ist die Pflegeberatung wirklich kostenlos?
Ja. Sowohl die Beratung nach § 7a SGB XI als auch die Pflegestützpunkte nach § 7c SGB XI sind kostenfrei. Nach einem Erstantrag muss die Pflegekasse dir innerhalb von zwei Wochen entweder einen Termin anbieten oder einen Beratungsgutschein für eine unabhängige Beratungsstelle ausstellen (§ 7b SGB XI). Auch das kostet dich nichts.
Was ist der Beratungseinsatz nach § 37 SGB XI?
Ein verpflichtender Hausbesuch für alle, die Pflegegeld beziehen. Für Pflegegrad 2 bis 5 ist er halbjährlich Pflicht; bei Pflegegrad 4 und 5 kann er zusätzlich vierteljährlich abgerufen werden. Bei Pflegegrad 1 ist er halbjährlich möglich und freiwillig. Für die pflegebedürftige Person ist er kostenlos. Wird er nicht abgerufen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen und im Wiederholungsfall entziehen.
Quellen
- § 7a SGB XI: Pflegeberatung
- § 37 SGB XI: Pflegegeld und Beratungseinsatz
- GKV-Spitzenverband: Pflegeberatung