Hilfe zur Pflege: Wann das Sozialamt einspringt
Hilfe zur Pflege ist eine Leistung des Sozialamts nach § 61 ff. SGB XII, die nachrangig greift. Das Sozialamt zahlt also erst, wenn die Leistungen der Pflegekasse zusammen mit deinem eigenen Einkommen und Vermögen die Pflegekosten nicht decken. Vorausgesetzt wird bei Pflegeversicherten in der Regel mindestens Pflegegrad 2. Geprüft werden Einkommen und Vermögen von dir und deinem nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner. Als Schonvermögen bleiben 2026 10.000 Euro für Alleinstehende und 20.000 Euro für Ehepaare geschützt.
Die Pflegekasse zahlt zuerst. Was danach an Pflegekosten offen bleibt und was du nicht aus Einkommen und Vermögen tragen kannst, ist der Bereich, in dem Hilfe zur Pflege greift.
Es geht nicht nur um dich. Auch das Einkommen und Vermögen deines nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners wird angerechnet.
Vieles bleibt geschützt: das Schonvermögen, ein angemessenes Auto, ein selbstgenutztes Haus und geförderte Altersvorsorge. Deine gesamte Rücklage musst du also nicht aufbrauchen.
Den Antrag stellst du formlos beim Sozialamt, am besten früh, weil rückwirkend in der Regel nichts gezahlt wird.
Diese Seite erklärt, wann Hilfe zur Pflege überhaupt in Frage kommt, wie Einkommen und Vermögen geprüft werden und was 2026 geschützt bleibt. Die Grundlage steht in § 61 ff. SGB XII. Wenn du noch keinen Pflegegrad hast, hilft dir vorher unser Leitfaden zum Pflegegrad.
Was ist Hilfe zur Pflege?
Hilfe zur Pflege ist eine Sozialhilfeleistung. Sie steht im Zwölften Sozialgesetzbuch, in § 61 und den folgenden Paragrafen. Der Kern ist, dass sie nachrangig ist. Das Sozialamt springt nur ein, wenn andere Mittel nicht ausreichen, also die Leistungen der Pflegekasse plus dein eigenes Einkommen und Vermögen.
Der typische Fall: Die Pflegeversicherung zahlt einen festen Betrag, zum Beispiel Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Bei stationärer Pflege im Heim oder bei hohem Betreuungsbedarf zu Hause bleibt oft trotzdem eine Lücke, weil die Pflegekasse nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen leistet. Genau diese Lücke kann Hilfe zur Pflege schließen, wenn du sie nicht selbst tragen kannst.
Wann greift Hilfe zur Pflege?
- Pflegebedürftigkeit liegt vor: Bei Pflegebedürftigen mit Pflegeversicherung wird in der Regel mindestens Pflegegrad 2 vorausgesetzt (Pflegebedürftigkeit nach § 61a SGB XII).
- Die eigenen Mittel reichen nicht: Erst wenn Pflegekassenleistungen, Einkommen und Vermögen die Pflegekosten nicht decken, entsteht der Anspruch.
- Nachrang gilt streng: Vorhandenes einsetzbares Vermögen oberhalb des Schonvermögens musst du grundsätzlich zuerst verwenden.
- Partner wird einbezogen: Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners zählen mit.
Wie werden Einkommen und Vermögen geprüft?
Das Sozialamt prüft zwei Dinge: dein Einkommen und dein Vermögen. Beides wird auch beim nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner berücksichtigt.
Beim Einkommen gibt es keine feste Grenze, die man einfach nennen könnte. Wie viel du von deinem Einkommen einsetzen musst, hängt von individuellen Freibeträgen ab und wird vom Sozialamt im Einzelfall berechnet. Wer eine konkrete Zahl nennt, vereinfacht zu stark. Verlass dich hier auf die Berechnung des Amtes und lass sie dir erklären.
Beim Vermögen ist die Lage klarer. Es gibt einen geschützten Betrag, das sogenannte Schonvermögen, und darüber hinaus einzelne Vermögensgegenstände, die grundsätzlich geschützt bleiben.
Schonvermögen 2026
| Situation | Geschütztes Schonvermögen |
|---|---|
| Alleinstehende | 10.000 Euro |
| Ehepaare und Lebenspartner | 20.000 Euro |
Diese Beträge gelten seit 2023 unverändert. Zusätzlich zum Schonvermögen bleiben weitere Werte geschützt:
- Ein angemessenes Auto: Ein Fahrzeug in angemessenem Umfang zählt nicht als einsetzbares Vermögen.
- Ein selbstgenutztes Hausgrundstück: Ein angemessenes, selbst bewohntes Haus oder eine Eigentumswohnung bleibt in der Regel geschützt.
- Geförderte Altersvorsorge: Staatlich geförderte Altersvorsorge wird nicht angetastet.
Viele glauben, sie müssten erst ihr ganzes Erspartes und ihr Haus verlieren, bevor das Sozialamt hilft. Das selbstgenutzte angemessene Haus und das Schonvermögen sind aber geschützt. Der Nachrang bedeutet, dass einsetzbares Vermögen oberhalb dieser Grenzen zuerst verbraucht wird, nicht alles.
So beantragst du Hilfe zur Pflege
- Pflegegrad klären. Ohne festgestellte Pflegebedürftigkeit geht es nicht. Wenn noch keiner vorliegt, starte mit dem Antrag auf einen Pflegegrad.
- Antrag formlos beim Sozialamt stellen. Zuständig ist das örtliche Sozialamt, meist beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt. Ein formloses Schreiben oder ein Anruf reicht, um den Antrag auszulösen.
- Möglichst früh handeln. Leistungen werden erst ab dem Zeitpunkt gezahlt, ab dem der Träger von deinem Bedarf Kenntnis hat. Wer wartet, verschenkt Geld, denn rückwirkend gibt es in der Regel nichts.
- Unterlagen zusammenstellen. Das Amt will Nachweise zu Pflegegrad, Pflegekosten, Einkommen und Vermögen sehen, auch die des Ehe- oder Lebenspartners.
- Bescheid prüfen lassen. Rechne die Einkommensberechnung nach und frag nach, wenn etwas unklar ist. Die Zahlen kommen aus deinem Einzelfall, nicht aus einer Pauschale.
Hilfe zur Pflege ist im Gesetz klar geregelt, aber die konkrete Höhe hängt stark an deiner Situation. Entscheidend sind dein Pflegegrad, die tatsächliche Pflegekostenlücke nach den Kassenleistungen und was nach Abzug von Schonvermögen und geschützten Werten übrig bleibt. Weil das Einkommen individuell berechnet wird, lohnt sich der frühe Antrag: Das Amt rechnet dann für deinen Fall, statt dass du auf eine Pauschale hoffst.
Häufige Fragen
Wann zahlt das Sozialamt Hilfe zur Pflege?
Nachrangig, also erst wenn die Leistungen der Pflegekasse zusammen mit deinem eigenen Einkommen und Vermögen die Pflegekosten nicht decken. Bei Pflegeversicherten wird in der Regel mindestens Pflegegrad 2 vorausgesetzt. Angerechnet wird auch das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners.
Wie viel Vermögen darf ich behalten?
Das Schonvermögen liegt 2026 bei 10.000 Euro für Alleinstehende und 20.000 Euro für Ehepaare. Zusätzlich geschützt bleiben ein angemessenes Auto, ein selbstgenutztes angemessenes Hausgrundstück und geförderte Altersvorsorge. Nur einsetzbares Vermögen darüber musst du zuerst verwenden.
Wo beantrage ich Hilfe zur Pflege?
Formlos beim örtlich zuständigen Sozialamt, meist beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt. Stelle den Antrag möglichst früh, denn gezahlt wird erst ab Kenntnis des Trägers. Rückwirkend gibt es in der Regel nichts.
Quellen
- § 61 SGB XII: Leistungsberechtigte, Hilfe zur Pflege
- § 61a SGB XII: Begriff der Pflegebedürftigkeit
- § 90 SGB XII: Einzusetzendes Vermögen und Schonvermögen