Zuzahlungsbefreiung und Belastungsgrenze
Niemand muss unbegrenzt zuzahlen. Sobald deine gesetzlichen Zuzahlungen in einem Kalenderjahr 2 Prozent deiner jährlichen Bruttoeinnahmen erreichen, befreit dich die Krankenkasse auf Antrag für den Rest des Jahres. Bei schwerwiegend chronisch Kranken liegt diese Belastungsgrenze bei 1 Prozent. Rechtsgrundlage ist § 62 SGB V. Du musst die Belege sammeln und einreichen, dann rechnet die Kasse deine persönliche Grenze aus.
Die Grenze richtet sich nach deinem Einkommen, nicht nach einer festen Euro-Zahl. 2 Prozent der Bruttoeinnahmen im Normalfall, 1 Prozent, wenn du schwerwiegend chronisch krank bist.
Gezählt werden nur gesetzliche Zuzahlungen, also Eigenanteile bei Arznei- und Heilmitteln, im Krankenhaus, bei Fahrkosten oder Haushaltshilfe. Private Zusatzleistungen (IGeL) zählen nicht mit.
Lebt ihr zusammen, wird die Grenze für den ganzen Haushalt gemeinsam berechnet. Von den zusammengerechneten Einnahmen werden Freibeträge für Partner und Kinder abgezogen.
Du musst nichts auswendig wissen. Belege aufheben, bei der Kasse einreichen, den Rest rechnet sie aus. Wer die Grenze absehbar erreicht, kann am Jahresanfang vorauszahlen und ist sofort befreit.
Zuzahlungen sind gedeckelt. Der Gesetzgeber will verhindern, dass Krankheit dich finanziell überfordert. Deshalb regelt § 62 SGB V eine Belastungsgrenze, ab der du für den Rest des Kalenderjahres nichts mehr zuzahlen musst. Auf dieser Seite steht, wie hoch die Grenze ist, was mitzählt, wie die Familie berechnet wird und wie du die Befreiung bekommst.
Wie hoch ist die Belastungsgrenze?
Die Belastungsgrenze liegt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Bei schwerwiegend chronisch Kranken sind es 1 Prozent. Erreichst du diese Summe an Zuzahlungen im laufenden Kalenderjahr, stellt die Kasse auf Antrag eine Befreiung für den Rest des Jahres aus. Ab dann zahlst du für Kassenleistungen keine Zuzahlungen mehr, bis das Jahr endet.
Ein Beispiel: Bei 24.000 Euro Bruttoeinnahmen im Jahr liegt die Grenze bei 480 Euro (2 Prozent). Als schwerwiegend chronisch Kranker wären es 240 Euro (1 Prozent). Maßgeblich sind die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, also nicht nur der Lohn, sondern auch Renten und andere laufende Einnahmen.
Wer gilt als schwerwiegend chronisch krank?
Die niedrigere Grenze von 1 Prozent gilt nicht für jede Dauererkrankung. Die Chroniker-Richtlinie des G-BA setzt einen festen Rahmen. Schwerwiegend chronisch krank ist demnach, wer sich wegen derselben Krankheit seit mindestens einem Jahr in Dauerbehandlung befindet und mindestens einmal pro Quartal deswegen beim Arzt war. Zusätzlich muss eines dieser drei Kriterien erfüllt sein:
- Pflegegrad 3 bis 5.
- Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 wegen dieser Krankheit.
- Drohende lebensbedrohliche Verschlimmerung. Ohne die Dauerbehandlung würde sich die Krankheit voraussichtlich lebensbedrohlich verschlimmern, die Lebensqualität dauerhaft mindern oder die Lebenserwartung verkürzen.
Wenn das zutrifft, bestätigt das dein behandelnder Arzt gegenüber der Kasse, und deine Belastungsgrenze halbiert sich auf 1 Prozent.
Was zählt als Zuzahlung, was nicht?
In die Belastungsgrenze fließen die gesetzlichen Eigenanteile ein, die du im Kalenderjahr selbst getragen hast:
- Arznei- und Heilmittel: die Zuzahlung pro Packung oder Verordnung.
- Krankenhaus: 10 Euro pro Tag.
- Häusliche Krankenpflege.
- Fahrkosten: der gesetzliche Eigenanteil bei genehmigten Krankenfahrten. Wie das läuft, steht im Leitfaden zu Fahrtkosten der Krankenkasse.
- Haushaltshilfe.
Nicht mitgezählt werden private Zusatzleistungen. Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL), die du selbst bezahlst, sind keine gesetzliche Zuzahlung und bleiben außen vor. Auch was gar keine Kassenleistung ist, zählt nicht.
Familienbetrachtung und Freibeträge 2026
Lebt ihr in einem gemeinsamen Haushalt, wird die Belastungsgrenze für den ganzen Haushalt zusammen berechnet. Dafür werden zuerst die Bruttoeinnahmen aller im Haushalt lebenden Angehörigen zusammengerechnet. Von dieser Summe werden dann Freibeträge je Angehörigem abgezogen, bevor die 2 beziehungsweise 1 Prozent angesetzt werden.
Für 2026 gelten diese Freibeträge:
- 7.119 Euro für den Ehe- oder Lebenspartner.
- 9.756 Euro je Kind.
Diese Beträge werden jährlich angepasst. Weil die Freibeträge die Rechengrundlage senken, sinkt bei Familien oft auch die konkrete Euro-Grenze, ab der die Befreiung greift. Die Zuzahlungen aller Familienmitglieder werden dabei zusammengezählt.
Für Menschen mit Bürgergeld oder Sozialhilfe gilt eine niedrige feste Belastungsgrenze. Sie richtet sich nicht nach den eigenen geringen Einnahmen, sondern nach einem festen Regelsatz-Wert, sodass die Grenze früh erreicht ist. Wer eine solche Leistung bezieht, sollte die Befreiung aktiv beantragen, das lohnt sich fast immer.
So beantragst du die Zuzahlungsbefreiung
- Belege sammeln. Hebe von Jahresbeginn an jeden Zuzahlungsbeleg auf, also Quittungen aus der Apotheke, Krankenhaus-Rechnungen, Nachweise über Fahrkosten und Heilmittel. Viele Apotheken stellen auf Wunsch eine Jahresquittung aus.
- Grenze im Blick behalten. Schätze deine Belastungsgrenze grob ab (2 oder 1 Prozent der Bruttoeinnahmen, bei Familie mit Freibeträgen). So weißt du, wann sich der Antrag lohnt.
- Antrag bei der Kasse stellen. Reiche die gesammelten Belege mit dem Befreiungsantrag deiner Krankenkasse ein. Ist die Grenze erreicht, bekommst du eine Bescheinigung, die dich für den Rest des Kalenderjahres befreit.
- Bei Chronikern: Status bestätigen lassen. Für die 1-Prozent-Grenze lässt du dir den Chroniker-Status ärztlich bestätigen und legst ihn der Kasse vor.
- Vorauszahlung prüfen. Wer die Grenze absehbar erreicht, kann den Betrag am Jahresanfang im Voraus an die Kasse zahlen und ist dann sofort für das ganze Jahr befreit, ohne unterjährig jede Zuzahlung zu leisten.
Die Befreiung kommt nicht automatisch. Die Kasse kennt deine Zuzahlungen nur, wenn du die Belege einreichst. Genau daran scheitert es oft: Quittungen gehen verloren, oder der Antrag bleibt liegen. Ein einfacher Umschlag oder Ordner für alle Belege des Jahres reicht meist schon aus, um am Ende nichts zu verschenken.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Belastungsgrenze?
Sie liegt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei schwerwiegend chronisch Kranken bei 1 Prozent. Sobald du diese Summe an Zuzahlungen im Kalenderjahr erreichst, befreit dich die Kasse auf Antrag für den Rest des Jahres. Für Bürgergeld- und Sozialhilfebeziehende gilt eine niedrige feste Grenze.
Wer gilt als chronisch krank?
Nach der Chroniker-Richtlinie des G-BA, wer seit mindestens einem Jahr wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung ist, mindestens einmal pro Quartal beim Arzt war und eines von drei Kriterien erfüllt: Pflegegrad 3 bis 5, ein Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 wegen dieser Krankheit, oder eine drohende lebensbedrohliche Verschlimmerung ohne Dauerbehandlung. Dann gilt die Grenze von 1 Prozent.
Wie beantrage ich die Zuzahlungsbefreiung?
Sammle alle Zuzahlungsbelege des Jahres und reiche sie mit einem Antrag bei deiner Krankenkasse ein. Ist die Belastungsgrenze erreicht, bekommst du eine Befreiung für den Rest des Kalenderjahres. Wer die Grenze absehbar erreicht, kann am Jahresanfang vorauszahlen und ist dann sofort befreit.
Quellen
- § 62 SGB V: Belastungsgrenze
- G-BA: Chroniker-Richtlinie
- GKV-Spitzenverband: Zuzahlungen und Belastungsgrenze