Fahrtkosten von der Krankenkasse
Die Krankenkasse zahlt Fahrtkosten nur, wenn sie aus zwingenden medizinischen Gründen im Zusammenhang mit einer Kassenleistung nötig sind. Rechtsgrundlage ist § 60 SGB V zusammen mit der Krankentransport-Richtlinie des G-BA. Fahrten zu und von einer stationären Behandlung werden grundsätzlich übernommen, abzüglich Zuzahlung. Ambulante Fahrten werden nur in Ausnahmefällen und in der Regel nur mit vorheriger Genehmigung übernommen. Die Zuzahlung liegt bei 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Fahrt.
Entscheidend ist, ob die Fahrt medizinisch zwingend nötig ist und ob sie mit einer Leistung der Kasse zusammenhängt. Eine reine Bequemlichkeitsfahrt zahlt niemand.
Stationär ist die Sache einfach: Fahrten ins und aus dem Krankenhaus werden übernommen. Ambulant ist es die Ausnahme, und meist brauchst du vorher eine Genehmigung.
Mit Merkzeichen aG, Bl oder H oder mit Pflegegrad 4 oder 5 gilt die Genehmigung als erteilt. Auch bei häufigen Behandlungen wie Dialyse oder Chemo werden ambulante Fahrten übernommen.
Egal ob stationär oder ambulant: 10 Prozent Zuzahlung je Fahrt bleiben, mindestens 5, höchstens 10 Euro. Hebe die Belege auf, sie zählen für die Belastungsgrenze.
Auf dieser Seite trennen wir die klare Regel für stationäre Fahrten von den engeren Voraussetzungen bei ambulanten Fahrten. Die gesetzliche Basis kommt aus § 60 und § 61 SGB V, ergänzt durch die Krankentransport-Richtlinie des G-BA. Der GKV-Spitzenverband fasst die Grundlinien für alle gesetzlichen Kassen zusammen.
Wann zahlt die Krankenkasse überhaupt?
§ 60 SGB V setzt eine klare Hürde: Die Kasse übernimmt Fahrtkosten nur, wenn die Fahrt aus zwingenden medizinischen Gründen im Zusammenhang mit einer Leistung der Kasse notwendig ist. Ob das der Fall ist und welches Verkehrsmittel medizinisch angemessen ist, richtet sich nach der Krankentransport-Richtlinie des G-BA. Das reicht vom öffentlichen Verkehrsmittel oder Taxi bis zum Krankentransport- oder Rettungswagen, je nachdem, was dein Zustand erfordert.
- Zwingender medizinischer Grund: Die Fahrt muss medizinisch notwendig sein, nicht nur praktisch oder bequem.
- Bezug zu einer Kassenleistung: Ohne dahinterliegende Leistung der Kasse gibt es keine Fahrtkostenübernahme.
- Angemessenes Verkehrsmittel: Die Kasse zahlt das medizinisch nötige und günstigste geeignete Verkehrsmittel, nicht automatisch das Taxi.
Stationäre Fahrten
Der klare Fall: Fahrten zu und von einer stationären Behandlung werden grundsätzlich übernommen, abzüglich der Zuzahlung. Dazu gehören der Weg ins Krankenhaus zur Aufnahme und der Rückweg nach der Entlassung, ebenso Verlegungen zwischen Kliniken aus zwingenden medizinischen Gründen. Hier musst du nichts vorab genehmigen lassen, die Übernahme ist der Regelfall.
Ambulante Fahrten
Bei ambulanten Fahrten, etwa zum Facharzt oder zur ambulanten Behandlung, ist die Übernahme die Ausnahme und in der Regel an eine vorherige Genehmigung der Kasse gebunden. Ohne Genehmigung riskierst du, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Es gibt aber zwei Wege, wie ambulante Fahrten trotzdem übernommen werden.
Genehmigungsfiktion über Merkzeichen und Pflegegrad
In bestimmten Fällen gilt die Genehmigung als erteilt, ohne dass die Kasse im Einzelfall neu prüfen muss. Das ist die sogenannte Genehmigungsfiktion. Sie greift, wenn eine dieser Voraussetzungen vorliegt:
- Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG, Bl oder H: außergewöhnliche Gehbehinderung, Blindheit oder Hilflosigkeit.
- Pflegegrad 4 oder 5: die Genehmigung gilt als erteilt.
- Pflegegrad 3 mit dauerhafter Beeinträchtigung der Mobilität: auch hier greift die Fiktion.
Hohe Behandlungsfrequenz
Auch eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum kann die Übernahme ambulanter Fahrten begründen. Die Krankentransport-Richtlinie nennt als Regelbeispiele die Dialyse sowie die onkologische Strahlen- oder Chemotherapie. In solchen Fällen sind die Fahrten Teil einer notwendigen, wiederkehrenden Behandlung, und die Kasse übernimmt sie nach vorheriger Genehmigung.
Voraussetzungen im Überblick
| Situation | Was gilt | Was du prüfen musst |
|---|---|---|
| Stationäre Behandlung | Fahrten zu und von der stationären Behandlung werden grundsätzlich übernommen, abzüglich Zuzahlung. | Belege sammeln; keine vorherige Genehmigung nötig. |
| Ambulante Fahrt, allgemein | Nur Ausnahmefall, in der Regel mit vorheriger Genehmigung der Kasse. | Genehmigung möglichst vor Fahrtantritt einholen. |
| Merkzeichen aG, Bl, H oder Pflegegrad 4/5 | Genehmigung gilt als erteilt (Genehmigungsfiktion). | Nachweis über Ausweis oder Pflegegrad bereithalten. |
| Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätseinschränkung | Genehmigungsfiktion greift ebenfalls. | Dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität belegen. |
| Hohe Behandlungsfrequenz | Ambulante Fahrten übernommen, Regelbeispiele Dialyse und onkologische Therapie. | Behandlungsplan und Genehmigung frühzeitig klären. |
| Zuzahlung | 10 Prozent der Fahrtkosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Fahrt (§ 61 SGB V). | Nie mehr als die tatsächlichen Kosten; Belege zählen für die Belastungsgrenze. |
Ambulante Krankenfahrten solltest du möglichst vor dem Antritt von der Kasse genehmigen lassen, sonst bleibst du im Zweifel auf den Kosten sitzen. Und hebe alle Belege auf: Die geleisteten Zuzahlungen zählen für die Belastungsgrenze. Wenn du im Jahr über die Grenze kommst, greift die Zuzahlungsbefreiung und du zahlst für den Rest des Jahres nichts mehr zu.
Wie hoch ist die Zuzahlung?
Auch wenn die Kasse zahlt, bleibt eine Zuzahlung an dir hängen. Sie beträgt 10 Prozent der Fahrtkosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Fahrt (§ 61 SGB V). Mehr als die tatsächlichen Kosten der Fahrt musst du aber nie zuzahlen. Ein Beispiel: Kostet eine Fahrt 8 Euro, zahlst du 5 Euro, weil die Mindestzuzahlung greift (10 Prozent wären hier weniger als 5 Euro). Bei 80 Euro Fahrtkosten sind es glatte 8 Euro, bei 200 Euro genau 10 Euro als Höchstbetrag. Nur wenn eine Fahrt weniger als 5 Euro kostet, zahlst du bloß diesen tatsächlichen Betrag.
Diese Zuzahlungen sind nicht verloren. Sie zählen zusammen mit anderen Zuzahlungen für deine Belastungsgrenze. Deshalb lohnt es sich, jeden Beleg zu sammeln und einzureichen.
So gehst du vor
- Kläre, ob stationär oder ambulant. Bei stationären Fahrten ist die Übernahme der Regelfall, bei ambulanten Fahrten ist sie die Ausnahme.
- Bei ambulanten Fahrten vorher genehmigen lassen. Am besten vor dem Fahrtantritt, damit du nicht im Nachhinein auf den Kosten sitzen bleibst.
- Nachweise bereithalten. Bei Merkzeichen aG, Bl, H oder Pflegegrad 4/5 gilt die Genehmigung als erteilt, den Nachweis solltest du trotzdem parat haben.
- Belege sammeln. Quittungen, Taxirechnungen und Nachweise über die geleistete Zuzahlung aufheben.
- Belastungsgrenze im Blick behalten. Wenn die Zuzahlungen zusammen die Grenze erreichen, kannst du dich für den Rest des Jahres befreien lassen.
Bei stationären Fahrten ist die Sache klar, da zahlt die Kasse fast immer. Bei ambulanten Fahrten hängt viel an der Genehmigung und an deinem konkreten Fall: Liegt ein Merkzeichen oder ein passender Pflegegrad vor, oder handelt es sich um eine hochfrequente Behandlung wie Dialyse? Genau das entscheidet, ob die Kasse zahlt. Wenn du unsicher bist, frag vor der Fahrt bei deiner Kasse nach, nicht danach.
Häufige Fragen
Welche Fahrtkosten übernimmt die Krankenkasse?
Die Kasse übernimmt Fahrtkosten nur, wenn sie aus zwingenden medizinischen Gründen im Zusammenhang mit einer Kassenleistung nötig sind (§ 60 SGB V). Fahrten zu und von einer stationären Behandlung werden grundsätzlich übernommen, abzüglich Zuzahlung. Ambulante Fahrten werden nur in Ausnahmefällen und in der Regel nur mit vorheriger Genehmigung übernommen.
Muss ich Krankenfahrten genehmigen lassen?
Bei ambulanten Fahrten in der Regel ja, am besten vor Fahrtantritt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn ein Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG, Bl oder H vorliegt, oder Pflegegrad 4 oder 5, oder Pflegegrad 3 mit dauerhafter Beeinträchtigung der Mobilität. Auch eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum kann die Übernahme begründen, etwa bei Dialyse oder onkologischer Strahlen- oder Chemotherapie.
Wie hoch ist die Zuzahlung bei Krankenfahrten?
Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent der Fahrtkosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Fahrt (§ 61 SGB V), aber nie mehr als die tatsächlichen Kosten. Die geleisteten Zuzahlungen zählen für die Belastungsgrenze und können zu einer Zuzahlungsbefreiung führen.
Quellen
- § 60 SGB V: Fahrkosten
- § 61 SGB V: Zuzahlungen
- G-BA: Krankentransport-Richtlinie
- GKV-Spitzenverband: Leistungen