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Pflegebett von der Krankenkasse

Kurze Antwort

Die Kasse zahlt ein Pflegebett, wenn ein medizinischer oder pflegerischer Bedarf besteht. Es gibt zwei Wege. Als Hilfsmittel nach § 33 SGB V braucht es eine ärztliche Verordnung, dann übernimmt die Krankenkasse. Mit Pflegegrad kann das Bett als Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI über die Pflegekasse laufen. In beiden Fällen ist der Regelfall die leihweise Bereitstellung über ein Sanitätshaus oder einen Vertragspartner, inklusive Aufbau und Wartung. Ein Kauf auf eigene Kosten ist selten nötig.

Kurz gesagt

Entscheidend ist der Bedarf, nicht der Wunsch. Wenn du oder ein Angehöriger im Bett gepflegt wird oder nur mit Hilfe aufstehen kann, ist ein Pflegebett meist begründbar.

Ohne Pflegegrad läuft es über den Arzt als Rezept, also als Hilfsmittel der Krankenkasse. Mit Pflegegrad ist zusätzlich der Weg über die Pflegekasse möglich.

Du musst das Bett normalerweise nicht kaufen. Die Kasse stellt es leihweise, das Sanitätshaus liefert, baut auf und wartet.

Wenn die Kasse ablehnt, hilft dir danach oft nur eine saubere Begründung nachzureichen oder ein Widerspruch über diesen Leitfaden.

Auf dieser Seite trennen wir die zwei möglichen Wege, weil viele davon nur einen kennen. Die gesetzliche Basis kommt aus § 33 SGB V für Hilfsmittel und § 40 SGB XI für Pflegehilfsmittel. Welcher Weg für dich passt, hängt vor allem davon ab, ob ein Pflegegrad vorliegt.

Wer hat Anspruch?

Die zwei Wege im Überblick

SituationWas gesetzlich giltWas du praktisch prüfen musst
Kein Pflegegrad, aber ärztlicher BedarfHilfsmittel nach § 33 SGB V. Die Krankenkasse übernimmt auf ärztliche Verordnung.Die Verordnung muss den pflegerischen oder medizinischen Grund erkennen lassen. Rezept vom Arzt holen und bei der Kasse einreichen.
Anerkannter PflegegradPflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI. Die Pflegekasse kann das Bett stellen.Der Pflegegrad und der Bezug zur häuslichen Pflege müssen belegt sein. Antrag bei der Pflegekasse.
BereitstellungRegelfall ist die leihweise Bereitstellung über Sanitätshaus oder Vertragspartner, inklusive Aufbau und Wartung.Kläre, welcher Vertragspartner liefert und wer bei Defekten oder Rückgabe zuständig ist.
Zuzahlung KrankenkasseBei GKV-Hilfsmitteln 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro.Prüfe eine mögliche Zuzahlungsbefreiung, wenn deine Belastungsgrenze im Jahr erreicht ist.
Zuzahlung Pflegekasse§ 40 SGB XI: 10 Prozent, höchstens 25 Euro; bei leihweiser Überlassung entfällt die Zuzahlung.Das Pflegebett wird meist leihweise gestellt, dann fällt keine Zuzahlung an.
Das wird oft übersehen

Viele denken, ein Pflegebett muss gekauft werden. Der Regelfall ist aber die leihweise Bereitstellung. Das Bett bleibt Eigentum der Kasse oder des Vertragspartners, wird geliefert, aufgebaut und gewartet und nach Ende des Bedarfs wieder abgeholt. Für dich heißt das weniger Aufwand und in der Regel nur eine überschaubare oder gar keine Zuzahlung. Wenn parallel weiterer Pflegebedarf besteht, lohnt oft auch ein Blick auf Pflegehilfsmittel und den Pflegegrad.

So beantragst du das Pflegebett

  1. Bedarf klären. Überlege mit Arzt oder Pflegedienst, warum ein normales Bett nicht mehr ausreicht, zum Beispiel weil Aufstehen, Umlagern oder Pflege im Bett nötig sind.
  2. Weg wählen. Ohne Pflegegrad läuft es über die Krankenkasse als Hilfsmittel, mit Pflegegrad zusätzlich über die Pflegekasse als Pflegehilfsmittel.
  3. Rezept oder Antrag besorgen. Für den Weg nach § 33 SGB V stellt der Arzt eine Verordnung aus. Für den Weg nach § 40 SGB XI stellst du einen Antrag bei der Pflegekasse.
  4. Bei der Kasse einreichen. Reiche Verordnung oder Antrag ein und lass dir bestätigen, welcher Vertragspartner liefert und ob eine Zuzahlung anfällt.
  5. Lieferung und Aufbau abstimmen. Das Sanitätshaus oder der Vertragspartner liefert das Bett, baut es auf und übernimmt die Wartung. Bei Rückfragen oder Defekten ist dieser Partner dein Ansprechpartner.

Kauf, Leihe und Zuzahlung

Der Regelfall ist die leihweise Bereitstellung. Ein Kauf auf eigene Kosten ist nur selten sinnvoll, etwa bei sehr speziellen Anforderungen, die kein Standardmodell abdeckt. Bei der Zuzahlung kommt es auf den Weg an.

Ehrlich eingeordnet

Der Anspruch auf ein Pflegebett ist gut belegt, wenn der Bedarf sauber begründet ist. Schwierig wird es meist nur, wenn die Verordnung zu knapp formuliert ist oder der Bedarf nicht erkennbar wird. Ein Pflegebett kann die Pflege zu Hause spürbar erleichtern und Belastungen für pflegende Angehörige senken. Es ersetzt aber keine ärztliche Behandlung, sondern unterstützt die Versorgung.

Häufige Fragen

Zahlt die Krankenkasse ein Pflegebett?

Ja, wenn ein medizinischer oder pflegerischer Bedarf besteht. Als Hilfsmittel nach § 33 SGB V übernimmt die Krankenkasse auf ärztliche Verordnung. Mit Pflegegrad kann das Bett als Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI über die Pflegekasse laufen. In beiden Fällen ist der Regelfall die leihweise Bereitstellung über ein Sanitätshaus oder einen Vertragspartner, inklusive Aufbau und Wartung.

Bekomme ich ein Pflegebett auf Rezept?

Ja. Über den Weg als Hilfsmittel nach § 33 SGB V stellt der Arzt eine Verordnung aus, also ein Rezept. Damit reichst du den Bedarf bei der Krankenkasse ein. Die Kasse prüft und stellt das Bett dann in der Regel leihweise über einen Vertragspartner bereit. Wichtig ist, dass die Verordnung den pflegerischen oder medizinischen Grund erkennen lässt.

Was kostet mich das Pflegebett als Versicherten?

Beim Weg als Hilfsmittel über die Krankenkasse fällt die gesetzliche Zuzahlung an, also 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Beim Weg über die Pflegekasse nach § 40 SGB XI gilt für technische Pflegehilfsmittel eine Zuzahlung von 10 Prozent, höchstens 25 Euro; bei leihweiser Überlassung, dem Regelfall beim Pflegebett, entfällt sie. Das solltest du vorab mit deiner Kasse klären.

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Geprüft vom Redaktionsteam
Die Seite trennt bewusst den Weg als Hilfsmittel nach § 33 SGB V vom Weg als Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI.
Unabhängig. Kein Vertragspartner einer Kasse oder eines Anbieters.

Quellen

Stand: 7. Juli 2026. Verbindlich ist immer die Entscheidung deiner Krankenkasse im konkreten Einzelfall.