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Hebamme und Krankenkasse: Was die gesetzliche Kasse zahlt

Kurze Antwort

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt die Hebamme voll und ohne Zuzahlung. Hebammenhilfe während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung ist eine Leistung nach § 24d SGB V. Übernommen werden die Feststellung der Schwangerschaft, die Schwangerschaftsvorsorge (auch parallel zur ärztlichen Betreuung), die Geburtsbegleitung, die Wochenbettbetreuung, Hilfe bei Stillproblemen und bei Ernährungsfragen des Kindes sowie Rückbildungskurse. Eine freiberufliche Hebamme rechnet direkt mit deiner Kasse ab, du musst nichts vorstrecken.

Kurz gesagt

Für dich fallen keine Kosten an. Die Hebammenhilfe ist eine volle Kassenleistung ohne Zuzahlung.

Der Anspruch reicht von der ersten Schwangerschaftsvorsorge bis in das Wochenbett. Die Wochenbettbetreuung ist bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Geburt abgedeckt.

Du kannst eine freiberufliche Hebamme (rechnet selbst mit der Kasse ab) oder im Krankenhaus eine Beleghebamme in Anspruch nehmen.

Such früh nach einer Hebamme: Sie sind vielerorts knapp. Kümmere dich am besten schon in den ersten Schwangerschaftswochen um eine Betreuung.

Auf dieser Seite geht es um die reine Anspruchsfrage: Was übernimmt die gesetzliche Krankenkasse bei der Hebammenhilfe, unter welchen Voraussetzungen und wie läuft das praktisch ab. Die gesetzliche Basis ist § 24d SGB V. Wie einzelne Leistungen vergütet werden, regelt das Vertragswerk nach § 134a SGB V zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Hebammenverbänden.

Was die Krankenkasse an Hebammenhilfe zahlt

Nach § 24d SGB V hat jede gesetzlich versicherte Frau Anspruch auf Hebammenhilfe während der Schwangerschaft, bei der Entbindung und danach. Diese Leistungen sind ausdrücklich zuzahlungsfrei. Konkret bezahlt die Kasse:

Wochenbettbetreuung: bis 12 Wochen nach der Geburt

Der Anspruch auf Hebammenhilfe im Wochenbett besteht bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Geburt. In den ersten Tagen nach der Entbindung sind häufige Hausbesuche üblich, anfangs oft täglich, danach nimmt die Frequenz ab. Eine feste Zahl an Besuchen schreibt das Gesetz nicht vor. Wie viele Termine im welchen Zeitraum abgerechnet werden können, ergibt sich aus dem Vergütungsverzeichnis nach § 134a SGB V.

Das wird oft übersehen

Wenn du auch nach den 12 Wochen noch Hebammenhilfe brauchst, ist das möglich, dann aber nur auf ärztliche Verordnung. Und wenn du als Mutter das Neugeborene vorübergehend nicht versorgen kannst, hat auch das Kind einen eigenen Anspruch auf Betreuung. Frage in solchen Fällen früh bei deiner Hebamme und deiner Kasse nach.

Voraussetzungen und Umfang im Überblick

LeistungWas gesetzlich giltWas du praktisch prüfen musst
SchwangerschaftsvorsorgeAnspruch nach § 24d SGB V, auch parallel zur ärztlichen Betreuung.Kläre mit Hebamme und Ärztin, wer welche Untersuchung übernimmt.
GeburtsbegleitungVolle Leistung ohne Zuzahlung, freiberufliche Hebamme oder Beleghebamme.Beleghebammen im Krankenhaus früh anfragen, Plätze sind begrenzt.
WochenbettbetreuungAnspruch bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Geburt.Besuchsfrequenz richtet sich nach Bedarf und Vergütungsverzeichnis.
Still- und ErnährungsberatungTeil der Hebammenhilfe nach § 24d SGB V.Im Rahmen der Wochenbettbetreuung oder gesondert mit der Hebamme klären.
RückbildungskursVon der Kasse übernommen, wenn von einer Hebamme geleitet.Umfang und Zeitraum vorab mit der Kasse abstimmen.
ZuzahlungKeine. Hebammenhilfe nach § 24d SGB V ist zuzahlungsfrei.Du musst nichts vorstrecken, die freiberufliche Hebamme rechnet direkt ab.

Freiberufliche Hebamme oder Beleghebamme

Zwei Wege sind üblich, beide zahlt die Kasse:

Für dich ändert das nichts an den Kosten. Der Unterschied liegt vor allem darin, wo und wie durchgehend du betreut wirst. Deine Mitgliedschaft in der Kasse und die Familienversicherung des Kindes klärst du separat, dazu hilft dir unser Leitfaden zur Familienversicherung.

So gehst du vor

  1. Früh eine Hebamme suchen. Am besten schon in den ersten Schwangerschaftswochen, weil freie Plätze knapp sind. Hebammenlisten und Suchportale der Verbände helfen.
  2. Leistungen absprechen. Kläre mit der Hebamme, ob sie Vorsorge, Geburt, Wochenbett oder nur einzelne Teile übernimmt.
  3. Nichts vorstrecken. Die freiberufliche Hebamme rechnet direkt mit deiner Kasse ab. Du brauchst dafür keinen gesonderten Antrag.
  4. Rückbildungskurs anmelden. Umfang und Zeitraum am besten vorher kurz mit der Kasse bestätigen lassen.
  5. Bei Bedarf über 12 Wochen hinaus. Für Wochenbetthilfe nach Ablauf der 12 Wochen eine ärztliche Verordnung besorgen.
Ehrlich eingeordnet

Die Leistung selbst ist unkompliziert: Hebammenhilfe ist gesetzlich sauber verankert und für dich zuzahlungsfrei. Der einzige echte Engpass ist praktisch, nämlich eine freie Hebamme zu finden. Deshalb ist die frühe Suche wichtiger als jede Antragsformalität. Bei der Abrechnung musst du in der Regel nichts tun.

Häufige Fragen

Zahlt die Krankenkasse eine Hebamme?

Ja. Hebammenhilfe in der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung ist nach § 24d SGB V eine volle Leistung der gesetzlichen Krankenkasse ohne Zuzahlung. Dazu gehören Feststellung der Schwangerschaft, Schwangerschaftsvorsorge, Geburtsbegleitung, Wochenbettbetreuung, Hilfe bei Stillproblemen und Ernährungsfragen des Kindes sowie Rückbildungskurse. Eine freiberufliche Hebamme rechnet direkt mit der Kasse ab.

Wie lange zahlt die Kasse die Wochenbettbetreuung?

Der Anspruch besteht bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Geburt. In den ersten Tagen sind häufige, anfangs auch tägliche Hausbesuche üblich, danach nimmt die Frequenz ab. Wie viele Besuche genau abgerechnet werden, regelt das Vergütungsverzeichnis nach § 134a SGB V. Für Leistungen über die 12 Wochen hinaus brauchst du eine ärztliche Verordnung.

Übernimmt die Krankenkasse den Rückbildungskurs?

Ja. Der von einer Hebamme geleitete Rückbildungskurs gehört zu den Hebammenleistungen nach § 24d SGB V und wird von der Kasse übernommen. Am einfachsten ist es, wenn die Kursleitung direkt mit der Kasse abrechnet. Frage im Zweifel vor Kursbeginn nach, in welchem Umfang und Zeitraum deine Kasse den Kurs zahlt.

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Geprüft vom Redaktionsteam
Die Seite stützt sich auf § 24d SGB V und die Regelungen zur Vergütung nach § 134a SGB V (GKV-Spitzenverband).
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Quellen

Stand: 7. Juli 2026. Verbindlich ist immer die Entscheidung deiner Krankenkasse im konkreten Einzelfall.