Familienversicherung: kostenlose Mitversicherung für Ehepartner und Kinder
In der gesetzlichen Krankenversicherung kannst du deinen Ehepartner und deine Kinder beitragsfrei mitversichern, wenn sie kein oder nur ein geringes Einkommen haben und nicht schon anderweitig versichert sind. Die Regeln stehen in § 10 SGB V. Der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner darf die monatliche Einkommensgrenze nicht überschreiten und nicht hauptberuflich selbständig sein. Für die Mitversicherung fällt kein eigener Beitrag an. Der Anspruch gilt weiter (Stand Juli 2026), auch wenn immer wieder über Reformen diskutiert wird.
Familienversicherung heißt: mitversichert über ein Mitglied der gesetzlichen Kasse, ohne eigenen Beitrag. Das gilt für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder.
Der Ehepartner muss unter der Einkommensgrenze bleiben, darf nicht selbst pflichtig, freiwillig oder privat versichert sein und nicht hauptberuflich selbständig arbeiten.
Kinder sind je nach Alter und Ausbildung mitversichert, bei einer Behinderung auch ohne Altersgrenze.
Du meldest die Familienangehörigen bei deiner Kasse an, meist mit einem kurzen Fragebogen. Die Kasse prüft und bestätigt den Anspruch.
Auf dieser Seite geht es um die Familienversicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung, also die beitragsfreie Mitversicherung nach § 10 SGB V. Das ist etwas anderes als ein privater Familientarif, den einzelne Anbieter unter ähnlichen Namen verkaufen. Wir trennen die allgemeine Gesetzeslage von kassenindividuellen Details und nutzen die AOK nur als klar markiertes Beispiel für den Ablauf.
Wer kann kostenlos mitversichert werden?
Voraussetzung für die beitragsfreie Familienversicherung ist, dass der Angehörige selbst nicht schon anderweitig abgesichert ist und nur wenig oder gar nichts verdient. Für den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner gelten diese Punkte:
- Wohnsitz in Deutschland: Der Angehörige muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
- Keine eigene Versicherung: Er darf nicht selbst gesetzlich pflichtversichert, freiwillig versichert oder privat krankenversichert sein.
- Nicht versicherungsfrei: Wer zum Beispiel als Beamter Anspruch auf Beihilfe hat oder wegen der Höhe des Einkommens versicherungsfrei ist, kann nicht mitversichert werden.
- Nicht hauptberuflich selbständig: Ist die selbständige Tätigkeit die Haupterwerbsquelle, scheidet die Familienversicherung aus.
- Unter der Einkommensgrenze: Das regelmäßige Gesamteinkommen darf die monatliche Grenze nicht übersteigen.
Für Kinder gelten dieselben Grundvoraussetzungen (Wohnsitz, keine eigene Versicherung, Einkommen unter der Grenze), zusätzlich kommt es auf das Alter und die Ausbildung an. Verdient ein Elternteil viel und ist privat versichert, kann für die Kinder unter bestimmten Bedingungen die Mitversicherung ausgeschlossen sein. Das prüft die Kasse im Einzelfall.
Einkommensgrenze bei der Familienversicherung
Entscheidend ist das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen des Angehörigen, nicht einmalige Zahlungen. Dazu zählen zum Beispiel Arbeitsentgelt, Renten, Miet- und Kapitaleinkünfte.
| Fall | Was gilt | Was du prüfen musst |
|---|---|---|
| Allgemeine Einkommensgrenze | Das Gesamteinkommen darf ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigen (2026 sind das 565 Euro im Monat, ein Siebtel der Bezugsgröße von 3.955 Euro). | Der Wert wird jährlich angepasst. Die aktuelle Grenze nennt dir deine Kasse oder der GKV-Spitzenverband. |
| Nur Minijob | Wer ausschließlich einen Minijob hat, für den gilt stattdessen die Minijob-Grenze (2026: 603 Euro). | Die Minijob-Grenze steigt mit dem Mindestlohn, 2026 liegt sie bei 603 Euro im Monat. |
| Grenze überschritten | Wird die Grenze regelmäßig überschritten, endet die Familienversicherung. | Dann ist meist eine eigene Pflicht- oder freiwillige Versicherung nötig. Frag früh bei der Kasse nach. |
Kurzfristige Schwankungen sind nicht sofort ein Problem, es kommt auf das regelmäßige Einkommen an. Wenn sich die Einkommenslage aber dauerhaft ändert, zum Beispiel durch einen neuen Job, solltest du das der Kasse melden. Sonst kann es später zu Nachforderungen kommen.
Bis wann sind Kinder mitversichert?
Für Kinder gelten nach § 10 SGB V gestaffelte Altersgrenzen:
- Bis 18 Jahre: grundsätzlich ohne weitere Bedingung mitversichert.
- Bis 23 Jahre: wenn das Kind nicht erwerbstätig ist.
- Bis 25 Jahre: wenn es sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder einen freiwilligen Dienst leistet. Bestimmte Dienstzeiten können die Grenze verschieben.
- Ohne Altersgrenze: bei einer Behinderung, die das Kind außerstande setzt, sich selbst zu unterhalten, sofern die Behinderung vor Erreichen der jeweiligen Altersgrenze eingetreten ist.
Für den Ehepartner gibt es keine Altersgrenze. Solange die Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt die Mitversicherung bestehen.
So meldest du die Familienversicherung an
- Fragebogen zur Familienversicherung anfordern. Die Kasse des Mitglieds hat dafür ein eigenes Formular, oft auch online.
- Angaben zu Einkommen und bisheriger Versicherung machen. Die Kasse will wissen, ob und wie der Angehörige bisher versichert war und wie hoch sein Einkommen ist.
- Nachweise beilegen. Je nach Fall zum Beispiel Einkommensnachweise, Ausbildungsbescheinigung oder Nachweise über eine Behinderung.
- Bestätigung abwarten. Die Kasse prüft und bestätigt die beitragsfreie Mitversicherung. Ab dann ist der Angehörige über dich abgesichert.
- Änderungen melden. Neuer Job, höheres Einkommen oder Ende der Ausbildung: solche Änderungen der Kasse mitteilen, damit der Status stimmt.
Wird die Familienversicherung abgeschafft?
Rund um Gesundheitsreformen tauchen immer wieder Schlagzeilen auf, die Familienversicherung stehe "vor dem Aus". Fakt ist: Die beitragsfreie Familienversicherung ist in § 10 SGB V geregelt und gilt weiter (Stand Juli 2026). Es gibt politische Diskussionen und Sparvorschläge zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung, in denen die Familienversicherung genannt wird. Eine Abschaffung müsste der Gesetzgeber aber erst beschließen. Solange das nicht passiert, bleibt dein Anspruch bestehen. Ab wann sich etwas ändert, kannst du nur an der geltenden Fassung des Gesetzes und an offiziellen Mitteilungen des Bundesgesundheitsministeriums ablesen, nicht an Überschriften.
Kassenspezifisches Beispiel: AOK
Die folgenden Punkte zeigen, wie eine Kasse den Ablauf praktisch regelt. Sie gelten nicht automatisch für jede Kasse, der gesetzliche Kern aus § 10 SGB V ist überall gleich.
- Eigener Antrag: Die AOK stellt für die Familienversicherung einen Fragebogen bereit, den du für jeden Angehörigen ausfüllst.
- Onlineweg: Viele AOK-Regionen ermöglichen die Meldung digital, etwa über die Onlinegeschäftsstelle oder App.
- Regelmäßige Prüfung: Die AOK kann das Fortbestehen der Voraussetzungen von Zeit zu Zeit prüfen, zum Beispiel bei Kindern nach Ende der Ausbildung.
- Beratung: Bei Grenzfällen (Minijob, selbständige Nebentätigkeit, wechselndes Einkommen) klärst du den Status am besten vorab mit deiner AOK vor Ort.
Die Familienversicherung ist einer der größten Vorteile der gesetzlichen Krankenversicherung: Ehepartner und Kinder sind ohne eigenen Beitrag voll abgesichert. Die Fallstricke liegen fast immer bei zwei Fragen: Bleibt das Einkommen unter der Grenze, und ist der Angehörige wirklich nicht schon anderweitig versichert. Wer das im Blick behält und Änderungen meldet, ist auf der sicheren Seite.
Häufige Fragen
Kann mein Ehepartner kostenlos mitversichert werden?
Ja, wenn er die Voraussetzungen aus § 10 SGB V erfüllt: Wohnsitz in Deutschland, nicht selbst pflichtig, freiwillig oder privat versichert, nicht hauptberuflich selbständig und Einkommen unter der monatlichen Grenze. Sind diese Punkte erfüllt, ist die Mitversicherung beitragsfrei, es fällt also kein eigener Beitrag an.
Bis zu welcher Einkommensgrenze ist die Familienversicherung möglich?
Das regelmäßige Gesamteinkommen darf ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigen (2026 sind das 565 Euro im Monat, ein Siebtel der Bezugsgröße von 3.955 Euro). Wer ausschließlich einen Minijob hat, für den gilt stattdessen die Minijob-Grenze (2026: 603 Euro). Die genauen Werte werden jährlich angepasst und vom GKV-Spitzenverband und den Kassen veröffentlicht.
Wird die Familienversicherung abgeschafft?
Nein. Die beitragsfreie Familienversicherung ist in § 10 SGB V geregelt und gilt weiter (Stand Juli 2026). Es gibt immer wieder Reformdiskussionen, aber solange der Gesetzgeber nichts ändert, bleibt der Anspruch bestehen. Verlass dich im Zweifel auf die geltende Fassung des SGB V und die Auskunft deiner Kasse.
Quellen
- § 10 SGB V: Familienversicherung
- GKV-Spitzenverband: aktuelle Rechengrößen und Bezugsgröße
- Bundesgesundheitsministerium: gesetzliche Krankenversicherung
- AOK: Familienversicherung
- Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026 (Bezugsgröße 3.955 Euro)
- Minijob-Zentrale: Verdienstgrenze