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Badewannenlift von der Krankenkasse

Kurze Antwort

Die Krankenkasse kann einen Badewannenlift übernehmen, wenn er medizinisch notwendig ist und dir das sichere Baden ohne Hilfe nicht mehr gelingt. Der Badewannenlifter ist als Hilfsmittel nach § 33 SGB V anerkannt und je nach Bauart im Hilfsmittelverzeichnis gelistet; maßgeblich ist die konkrete Produktart. Mit einer ärztlichen Verordnung, also einem Rezept, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Versorgung, häufig leihweise über einen Vertragspartner. Hast du einen Pflegegrad, kann der Lift zusätzlich als Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI über die Pflegekasse laufen, dann sogar ohne Rezept. Bei einem GKV-Hilfsmittel fällt in der Regel die gesetzliche Zuzahlung von 10 Prozent an, mindestens 5 und höchstens 10 Euro.

Kurz gesagt

Es gibt zwei Wege, und sie schließen sich nicht aus. Über die Krankenkasse nach § 33 SGB V mit ärztlicher Verordnung oder über die Pflegekasse nach § 40 SGB XI, wenn ein Pflegegrad vorliegt.

Entscheidend ist die medizinische oder pflegerische Notwendigkeit. Ein Arzt oder die Pflegesituation muss begründen, warum du ohne den Lift nicht sicher baden kannst.

Der Lift wird oft nicht gekauft, sondern leihweise gestellt. Dann bleibt das Gerät bei der Kasse oder dem Vertragspartner, der es auch wartet.

Wenn die Kasse ablehnt, lohnt sich eine saubere Nachreichung oder ein Widerspruch. Wie das geht, steht in diesem Leitfaden.

Auf dieser Seite trennen wir die beiden Rechtswege: den Hilfsmittelweg über die Krankenkasse und den Pflegehilfsmittelweg über die Pflegekasse. Die gesetzliche Basis kommt aus § 33 SGB V und § 40 SGB XI. Welcher Weg für dich passt, hängt vor allem davon ab, ob du einen Pflegegrad hast.

Wer hat Anspruch?

Die zwei Wege im Überblick

WegWas gesetzlich giltWas du praktisch brauchst
Hilfsmittel über die Krankenkasse§ 33 SGB V. Je nach Bauart im Hilfsmittelverzeichnis gelistet, maßgeblich ist die konkrete Produktart.Eine ärztliche Verordnung (Rezept) mit Begründung der medizinischen Notwendigkeit.
Pflegehilfsmittel über die Pflegekasse§ 40 SGB XI. Setzt einen anerkannten Pflegegrad voraus.Kein Rezept zwingend nötig. Maßgeblich ist der Pflegebedarf und der Pflegegrad.
VersorgungsartKasse kann Sachleistung oder leihweise Bereitstellung wählen.Oft läuft die Abwicklung direkt über einen Vertragspartner der Kasse.
Zuzahlung bei GKV-HilfsmittelGesetzliche Zuzahlung von 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro.Prüfe eine mögliche Zuzahlungsbefreiung oder deine Belastungsgrenze.
Das wird oft übersehen

Viele beantragen den Badewannenlift nur über einen Weg, obwohl beide in Frage kommen. Mit Pflegegrad lohnt der Blick auf § 40 SGB XI, weil dort kein Rezept nötig ist. Ohne Pflegegrad ist der Weg über § 33 SGB V mit ärztlicher Verordnung der richtige. Wichtig ist außerdem, dass die Verordnung oder der Antrag klar beschreibt, warum du ohne den Lift nicht mehr sicher baden kannst. Ein mobiler Badewannenlifter ist ein Pflegehilfsmittel, ein fest verbauter Badumbau dagegen eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme mit einem Zuschuss von bis zu 4.180 Euro (seit 2025). Geht es um solche baulichen Anpassungen im Bad, kann auch ein anderer Anspruch mit hineinspielen.

So bekommst du den Badewannenlift

  1. Weg klären. Prüfe zuerst, ob du einen Pflegegrad hast. Mit Pflegegrad ist der Weg über die Pflegekasse (§ 40 SGB XI) oft einfacher, ohne Pflegegrad läuft es über die Krankenkasse (§ 33 SGB V).
  2. Verordnung holen. Für den Krankenkassenweg lässt du dir vom Arzt ein Rezept ausstellen, das die medizinische Notwendigkeit begründet.
  3. Antrag bei der Kasse stellen. Reiche Verordnung oder Antrag bei deiner Kranken- oder Pflegekasse ein und frage nach dem Vertragspartner für die Versorgung.
  4. Auf die Genehmigung warten. Die Kasse prüft die Notwendigkeit und entscheidet, ob sie den Lift stellt, leihweise bereitstellt oder erstattet.
  5. Bei Ablehnung nachbessern. Reicht die Begründung nicht, kannst du nachreichen oder Widerspruch einlegen. Der Leitfaden für abgelehnte Anträge hilft dir dabei.

Kauf, Leihe und Zuzahlung

Ob du den Badewannenlift geliehen oder als eigenes Gerät bekommst, entscheidet die Kasse im Rahmen der wirtschaftlichen Versorgung. Beide Varianten sind möglich.

Ehrlich eingeordnet

Der Badewannenlift ist als Hilfsmittel gut abgesichert, aber die Übernahme hängt am Einzelfall. Entscheidend sind eine nachvollziehbare Begründung der Notwendigkeit, der passende Rechtsweg (Krankenkasse oder Pflegekasse) und die Frage, ob eine leihweise Versorgung reicht. Wenn du beides sauber vorbereitest, ist der Antrag gut prüfbar.

Häufige Fragen

Zahlt die Krankenkasse einen Badewannenlift?

Ja, das ist möglich. Der Badewannenlifter ist als Hilfsmittel nach § 33 SGB V anerkannt und je nach Bauart im Hilfsmittelverzeichnis gelistet; maßgeblich ist die konkrete Produktart. Mit einer ärztlichen Verordnung kann die gesetzliche Krankenkasse ihn übernehmen, oft leihweise über einen Vertragspartner. Bei bestehendem Pflegegrad kommt zusätzlich eine Übernahme als Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI über die Pflegekasse in Betracht. Bei GKV-Hilfsmitteln fällt in der Regel die gesetzliche Zuzahlung von 10 Prozent an, mindestens 5 und höchstens 10 Euro.

Brauche ich für den Badewannenlift ein Rezept?

Für den Weg über die Krankenkasse nach § 33 SGB V brauchst du eine ärztliche Verordnung, also ein Rezept. Der Arzt bescheinigt die medizinische Notwendigkeit, zum Beispiel weil du ohne Hilfsmittel nicht sicher in die Wanne und wieder heraus kommst. Läuft die Versorgung dagegen als Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI über einen anerkannten Pflegegrad, ist ein Rezept nicht zwingend erforderlich; hier zählt der Pflegebedarf.

Wie hoch ist die Zuzahlung für einen Badewannenlifter?

Bei einem Hilfsmittel über die gesetzliche Krankenkasse gilt die gesetzliche Zuzahlung von 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. Wer eine Zuzahlungsbefreiung hat oder die individuelle Belastungsgrenze erreicht hat, kann davon befreit sein. Wird der Badewannenlift leihweise gestellt, gehört das Gerät der Kasse oder dem Vertragspartner und wird gewartet.

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Geprüft vom Redaktionsteam
Die Seite trennt bewusst den Hilfsmittelweg nach § 33 SGB V vom Pflegehilfsmittelweg nach § 40 SGB XI.
Unabhängig. Kein Vertragspartner einer Kasse oder eines Anbieters.

Quellen

Stand: 7. Juli 2026. Verbindlich ist immer die Entscheidung deiner Kranken- oder Pflegekasse im konkreten Einzelfall.