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Rollator von der Krankenkasse

Kurze Antwort

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt einen Rollator, wenn er medizinisch nötig ist, um dich sicher zu bewegen oder eine Behinderung auszugleichen. Grundlage ist der Hilfsmittelanspruch nach § 33 SGB V. Du brauchst dafür eine ärztliche Verordnung (Rezept) und wählst in einem Vertragssanitätshaus ein Modell aus. Übernommen wird ein zweckmäßiger Standard-Rollator, oft ein Leihgerät. Als Erwachsener zahlst du die gesetzliche Zuzahlung von in der Regel 10 Euro dazu.

Kurz gesagt

Der Rollator steht im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands. Was dort gelistet ist, muss die Kasse bei medizinischem Bedarf grundsätzlich versorgen.

Die Kasse schuldet ein ausreichendes und zweckmäßiges Modell, nicht das teuerste. Für Extras wie ein besonders leichtes Gestell zahlst du den Aufpreis selbst.

Der Weg ist kurz: Arzt stellt das Rezept, Sanitätshaus organisiert das Gerät und rechnet mit der Kasse ab. Du kümmerst dich um wenig.

Wird abgelehnt, hilft oft eine bessere ärztliche Begründung oder ein Widerspruch. Wie das geht, steht in diesem Leitfaden.

Auf dieser Seite trennen wir die allgemeine Gesetzeslage von Details, die je nach Kasse und Sanitätshaus abweichen können. Die Basis kommt aus § 33 SGB V und dem Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands. Stand: 7. Juli 2026.

Wer hat Anspruch auf einen Rollator?

Nach § 33 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Behandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Ein Rollator gleicht eingeschränkte Geh- und Standsicherheit aus und fällt genau darunter.

Welchen Rollator übernimmt die Kasse?

Die Kasse schuldet eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung. In der Praxis heißt das ein Standard-Rollator aus dem Hilfsmittelverzeichnis, das der GKV-Spitzenverband führt. Rollatoren stehen dort in der Produktgruppe 10 (Gehhilfen). Ein solches Standardmodell hat Bremsen, eine Sitzfläche, einen Korb und ist zusammenklappbar.

ModellWer zahltWorauf achten
Standard-Rollator (Stahl, Grundausstattung)Kasse übernimmt vollständig, abzüglich gesetzlicher Zuzahlung.Oft ein wiederaufbereitetes Leihgerät aus dem Bestand des Sanitätshauses.
Leichtgewicht-Rollator (Aluminium)Teils im Vertrag enthalten, sonst Aufpreis auf das Standardmodell.Vor dem Kauf klären, ob deine Kasse das Leichtmodell als Standard führt.
Premium- oder Carbon-RollatorNur den Standardanteil, den Rest zahlst du als Aufpreis selbst.Der Aufpreis ist keine Zuzahlung und wird nicht auf die Belastungsgrenze angerechnet.
Indoor- oder SpezialrollatorBei begründetem Bedarf möglich, Einzelfallentscheidung der Kasse.Ärztliche Begründung sollte den besonderen Bedarf klar benennen.
Das wird oft übersehen

Viele erhalten kein neues Eigengerät, sondern ein Leihgerät aus dem Wiedereinsatz. Das ist normal und rechtlich in Ordnung. Der Rollator bleibt dann Eigentum der Kasse und wird bei Bedarf gewartet oder ausgetauscht. Fällt der Grund weg, gibst du ihn zurück. Ein aufwendigeres Wunschmodell darfst du wählen, musst aber vorher schriftlich zustimmen, dass du die Mehrkosten trägst.

Rollator auf Rezept: so läuft es ab

Der Rollator kommt über eine ärztliche Verordnung, umgangssprachlich das Rezept. Der Ablauf ist überschaubar.

  1. Termin beim Arzt. Haus- oder Facharzt prüft die Geh- und Standsicherheit und stellt eine Hilfsmittelverordnung mit Diagnose und der Bezeichnung Rollator aus. Eine Hilfsmittelnummer muss nicht zwingend auf dem Rezept stehen.
  2. Sanitätshaus aussuchen. Gehe mit dem Rezept in ein Sanitätshaus, das einen Vertrag mit deiner Kasse hat. Dort probierst du Modelle aus und lässt Griffhöhe und Einstellungen anpassen.
  3. Kasse genehmigt. Das Sanitätshaus reicht die Verordnung ein. Bei Standardversorgung geht das meist zügig, teils ohne gesonderte Prüfung im Einzelfall.
  4. Rollator erhalten und einweisen lassen. Du bekommst das Gerät, wirst in die Bedienung eingewiesen und zahlst die gesetzliche Zuzahlung direkt im Sanitätshaus.
  5. Bei Ablehnung nachbessern. Lehnt die Kasse ab, lohnt sich eine genauere ärztliche Begründung oder ein schriftlicher Widerspruch innerhalb eines Monats.

Rollator Zuzahlung: was du selbst trägst

Für Erwachsene gilt die gesetzliche Zuzahlung nach § 33 Absatz 8 in Verbindung mit § 61 SGB V: 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel. Weil ein Rollator über diesem Betrag liegt, sind es in der Praxis fast immer 10 Euro, einmalig bei der Abgabe.

Ehrlich eingeordnet

Beim Rollator ist der Ablauf einfach. Der Anspruch nach § 33 SGB V ist klar, der Rollator steht fest im Hilfsmittelverzeichnis. Fragen entstehen meist an zwei Stellen: beim Aufpreis für ein schöneres Modell und bei Speziallösungen, die eine gute ärztliche Begründung brauchen. Wenn du beim Standardgerät bleibst, sind die Schritte überschaubar.

Häufige Fragen

Welchen Rollator übernimmt die Krankenkasse?

Einen zweckmäßigen Standard-Rollator aus dem Hilfsmittelverzeichnis, meist ein einfaches Modell mit Bremsen, Sitz und Korb, oft als wiederaufbereitetes Leihgerät. Wünschst du ein leichteres oder besser ausgestattetes Gerät wie einen Leichtgewicht- oder Carbon-Rollator, trägst du die Differenz zum Standardmodell selbst.

Bekomme ich den Rollator auf Rezept?

Ja. Ein Rollator ist ein Hilfsmittel nach § 33 SGB V und wird ärztlich verordnet. Der Arzt stellt eine Hilfsmittelverordnung aus, mit der du in ein Vertragssanitätshaus gehst. Das Sanitätshaus reicht die Verordnung bei der Kasse ein und rechnet nach der Genehmigung direkt ab.

Wie hoch ist die Zuzahlung beim Rollator?

Für Erwachsene 10 Prozent des Preises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel, beim Rollator also in der Regel 10 Euro. Kinder und Jugendliche unter 18 sowie Personen mit erreichter Belastungsgrenze oder gültiger Befreiung zahlen nichts.

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Geprüft vom Redaktionsteam
Die Seite trennt bewusst die gesetzliche Basis aus § 33 SGB V von Details, die je nach Kasse und Sanitätshaus abweichen können.
Unabhängig. Kein Vertragspartner einer Kasse oder eines Anbieters.

Quellen

Stand: 7. Juli 2026. Verbindlich ist immer die Entscheidung deiner Krankenkasse im konkreten Einzelfall.