Pflegehilfsmittel 40 Euro auszahlen lassen
Die Pflegehilfsmittel-Pauschale kannst du dir nicht als Bargeld auszahlen lassen. Sie deckt zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel nach § 40 Absatz 2 SGB XI ab, also Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und ähnliche Produkte. Du bekommst diese entweder als monatliche Lieferung über einen Vertragspartner deiner Pflegekasse oder du reichst Belege ein und bekommst die Kosten bis zur Höchstgrenze erstattet. Der Betrag lag früher bei 40 Euro pro Monat und wurde zum Januar 2025 auf 42 Euro pro Monat erhöht.
Du bekommst kein Geld auf dein Konto. Es geht um Produkte oder um die Erstattung von Belegen bis zur monatlichen Höchstgrenze.
Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 1 und dass zu Hause gepflegt wird, etwa durch Angehörige oder ehrenamtliche Personen.
Inkontinenzmaterial ist etwas anderes. Das läuft über die Krankenkasse nach § 33 SGB V mit ärztlicher Verordnung, nicht über diese Pauschale.
Am einfachsten ist ein Lieferservice: Du bestellst monatlich eine Box, der Anbieter rechnet direkt mit der Pflegekasse ab, du zahlst nichts dazu.
Der Begriff "auszahlen lassen" führt in die Irre. Hinter der bekannten Pflegehilfsmittel-Pauschale steckt kein Geldbetrag, den du frei verwenden darfst, sondern eine Kostenübernahme für bestimmte Verbrauchsprodukte. Auf dieser Seite trennen wir zwei Dinge, die oft verwechselt werden: die Pflegehilfsmittel-Pauschale der Pflegekasse und das Inkontinenzmaterial der Krankenkasse.
Was ist die Pflegehilfsmittel-Pauschale?
Grundlage ist § 40 Absatz 2 SGB XI. Wer zu Hause gepflegt wird, hat Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Das sind Produkte, die nur einmal genutzt und dann entsorgt werden, weil sie die Pflege hygienischer und leichter machen. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten bis zu einem festen Monatsbetrag. Dieser lag lange bei 40 Euro und wurde zum 1. Januar 2025 auf 42 Euro pro Monat angehoben.
Wichtig: Die Pflegekasse ist bei deiner Krankenkasse angesiedelt, rechtlich ist es aber eine Leistung der Pflegeversicherung nach dem SGB XI. Der Betrag ist eine Obergrenze, kein Guthaben. Was du in einem Monat nicht abrufst, verfällt und wird weder angespart noch ausgezahlt.
Diese Produkte sind gemeint
- Einmalhandschuhe für die Pflege und Hygiene.
- Hände- und Flächendesinfektion zur Desinfektion von Haut und Flächen.
- Mund-Nasen-Schutz für Pflegeperson und pflegebedürftige Person.
- Saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch.
- Schutzschürzen und Fingerlinge.
Welche Produkte genau anerkannt sind, legt der GKV-Spitzenverband im Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnis fest. Danach richten sich auch die Anbieter.
Voraussetzungen
- Pflegegrad: mindestens Pflegegrad 1. Der Anspruch besteht ab dem anerkannten Pflegegrad.
- Häusliche Pflege: Du wirst zu Hause gepflegt, ganz oder teilweise durch Angehörige, Bekannte oder ehrenamtliche Helfer. In vollstationärer Pflege im Heim gibt es die Pauschale nicht, dort sind die Verbrauchsprodukte im Heimentgelt enthalten.
- Antrag: Einmal bei der Pflegekasse gestellt, läuft die Versorgung meist dauerhaft weiter.
So kommst du an die Pflegehilfsmittel
- Pflegegrad prüfen. Ohne anerkannten Pflegegrad gibt es die Pauschale nicht. Wenn noch keiner vorliegt, zuerst den Pflegegrad beantragen.
- Antrag bei der Pflegekasse stellen. Ein kurzer Antrag auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel reicht. Viele Kassen haben ein Formular dafür.
- Weg wählen: Lieferservice oder Beleg. Entweder du meldest dich bei einem Vertragspartner der Kasse an, der monatlich eine Box liefert und direkt abrechnet. Oder du kaufst selbst und reichst die Belege ein.
- Bei Belegen auf die Grenze achten. Erstattet werden nur anerkannte Produkte bis zum Monatsbetrag. Bewahre die Kassenbons auf.
- Bedarf anpassen. Bei einem Lieferservice kannst du Menge und Zusammenstellung meist ändern, wenn du zum Beispiel mehr Handschuhe und weniger Desinfektion brauchst.
Die 40 beziehungsweise 42 Euro sind kein Taschengeld und kein Zuschuss zur freien Verfügung. Sie decken ausschließlich anerkannte Verbrauchsprodukte. Wenn du hörst, jemand lasse sich "die 40 Euro auszahlen", ist damit fast immer der bequeme Lieferservice gemeint, bei dem der Anbieter direkt mit der Pflegekasse abrechnet und man selbst nichts zuzahlt.
Inkontinenzmaterial ist etwas anderes
Windeln, Vorlagen, Einlagen oder ableitende Systeme fallen nicht unter die Pflegehilfsmittel-Pauschale. Sie sind Hilfsmittel nach § 33 SGB V und laufen über die Krankenkasse. Das ist der wichtigste Unterschied, den viele nicht kennen.
- Ärztliche Verordnung nötig: Die Ärztin oder der Arzt verordnet das Inkontinenzmaterial mit einer passenden Diagnose. Ohne Verordnung zahlt die Kasse nicht.
- Ausreichende Versorgung: Die Kasse übernimmt eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung, meist über einen Vertragspartner wie ein Sanitätshaus oder einen Homecare-Anbieter.
- Zuzahlung: Für Volljährige gilt die gesetzliche Zuzahlung von 10 Prozent, höchstens 10 Euro pro Monat. Wer eine Zuzahlungsbefreiung hat, zahlt nichts.
- Mehrkosten: Möchtest du ein teureres oder komfortableres Produkt als das vertraglich vorgesehene, zahlst du die Differenz selbst.
Beide Leistungen im Überblick
| Punkt | Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | Inkontinenzmaterial |
|---|---|---|
| Zuständig | Pflegekasse (SGB XI) | Krankenkasse (SGB V) |
| Gesetz | § 40 Absatz 2 SGB XI | § 33 SGB V |
| Voraussetzung | Pflegegrad, häusliche Pflege | ärztliche Verordnung mit Diagnose |
| Was du zahlst | nichts bis zur Monatsgrenze (heute 42 Euro) | 10 Prozent Zuzahlung, max. 10 Euro pro Monat |
| Bargeld möglich | nein | nein |
Die Pflegehilfsmittel-Pauschale ist eine der unkompliziertesten Leistungen: einmal beantragt, dann läuft die Lieferung. Ärger entsteht fast nur, wenn man sie mit Inkontinenzmaterial verwechselt oder erwartet, dass der Betrag als Geld kommt. Wenn die Kasse etwas ablehnt, hilft dir dieser Leitfaden weiter.
Häufige Fragen
Kann ich die 40 Euro für Pflegehilfsmittel auszahlen lassen?
Nein, ein fester Bargeldbetrag wird nicht ausgezahlt. Du bekommst die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel entweder als Lieferung über einen Vertragspartner deiner Pflegekasse oder gegen Beleg erstattet. Der Betrag lag früher bei 40 Euro und wurde zum Januar 2025 auf 42 Euro pro Monat erhöht. Nicht genutzte Beträge verfallen.
Was zahlt die Krankenkasse an Inkontinenzmaterial?
Inkontinenzmaterial ist ein Hilfsmittel nach § 33 SGB V und läuft über die Krankenkasse, nicht über die Pflege-Pauschale. Mit ärztlicher Verordnung übernimmt die Kasse eine ausreichende Versorgung, meist über einen Vertragspartner. Für Volljährige fallen 10 Prozent Zuzahlung an, höchstens 10 Euro pro Monat. Teurere Produkte kosten dich die Mehrkosten.
Welche Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gibt es?
Dazu zählen Einmalhandschuhe, Hände- und Flächendesinfektion, Mund-Nasen-Schutz, saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch, Schutzschürzen und Fingerlinge. Die anerkannten Produkte stehen im Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands.
Quellen
- § 40 SGB XI: Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- § 33 SGB V: Hilfsmittel
- GKV-Spitzenverband: Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnis