Mutter-Kind-Kur: Anspruch, Zuzahlung und Antrag
Die Mutter-Kind-Kur ist eine Pflichtleistung der Krankenkasse, kein Gnadenakt. Sie dauert in der Regel 3 Wochen, ist alle 4 Jahre möglich, und du zahlst nur die gesetzliche Zuzahlung von 10 Euro pro Tag, fürs Kind nichts. Du brauchst ein ärztliches Attest und stellst den Antrag bei deiner Kasse. Es gibt auch die Vater-Kind-Kur.
Wenn du als Mutter (oder Vater) am Ende deiner Kräfte bist, kannst du für 3 Wochen in eine Kur, zusammen mit deinem Kind.
Die Krankenkasse zahlt das. Du zahlst nur 10 Euro am Tag dazu, fürs Kind gar nichts. Bei wenig Geld kann auch das wegfallen.
Du brauchst einen Zettel vom Arzt, dass du erschöpft oder krank bist, und stellst damit einen Antrag bei der Kasse.
Wird es abgelehnt, ist das normal. Widerspruch einlegen, viele bekommen die Kur erst im zweiten Anlauf. Eine Beratungsstelle des Müttergenesungswerks hilft dir kostenlos.
Die Mutter-Kind-Kur (medizinische Vorsorge oder Rehabilitation für Mütter und Väter) ist in den Paragrafen 24 und 41 des fünften Sozialgesetzbuchs geregelt. Sie ist eine Pflichtleistung, die Kasse muss sie bei medizinischer Notwendigkeit gewähren. Trotzdem verzichten viele erschöpfte Eltern darauf, weil sie den Anspruch nicht kennen oder eine erste Ablehnung als endgültig hinnehmen.
Wer hat Anspruch?
Mütter und Väter, bei denen eine gesundheitliche Belastung vorliegt, die mit der Pflege und Erziehung zusammenhängt, etwa Erschöpfung, Schlafstörungen, Rückenbeschwerden, Erschöpfungsdepression. Das Kind kann bis zu einem bestimmten Alter mitfahren, ohne dass es selbst krank sein muss. Ist das Kind selbst behandlungsbedürftig, wird es in die Kur einbezogen.
Eine Ablehnung ist nicht das Ende. Viele Anträge werden zuerst abgelehnt und nach Widerspruch genehmigt. Du hast außerdem ein Wunsch- und Wahlrecht bei der Klinik. Lass dich nicht mit einer ambulanten Maßnahme abspeisen, wenn eine stationäre Kur nötig ist.
Die Eckdaten
| Punkt | Regelung |
|---|---|
| Dauer | in der Regel 3 Wochen |
| Häufigkeit | alle 4 Jahre (Ausnahmen bei med. Dringlichkeit) |
| Zuzahlung Elternteil | 10 € pro Tag, bei 3 Wochen rund 220 € |
| Zuzahlung Kind | keine |
| Befreiung | bei geringem Einkommen möglich |
| Träger der Kliniken | u.a. Müttergenesungswerk |
| Rechtsgrundlage | §§ 24, 41 SGB V (Pflichtleistung) |
So beantragst du sie, Schritt für Schritt
- Beratungsstelle aufsuchen. Das Müttergenesungswerk hat rund 1.000 Beratungsstellen, die kostenlos beim Antrag helfen und die passende Klinik finden. Das erhöht die Erfolgschance deutlich.
- Ärztliches Attest holen. Deine Ärztin oder dein Arzt bescheinigt die Notwendigkeit (Muster 64, für das Kind Muster 65).
- Antrag bei der Krankenkasse stellen. Attest plus Antrag einreichen. Die Kasse prüft und entscheidet.
- Bei Ablehnung Widerspruch. Innerhalb eines Monats, am besten mit Begründung der Beratungsstelle. Danach Klinik nach deinem Wunsch- und Wahlrecht auswählen.
Der größte Hebel ist die Beratungsstelle des Müttergenesungswerks. Sie kostet nichts, kennt die Formulierungen, die die Kasse überzeugen, und begleitet dich durch den Widerspruch. Wer allein beantragt und sich von der ersten Ablehnung abschrecken lässt, verschenkt den Anspruch.
Häufige Fragen
Wie oft geht das?
In der Regel alle 4 Jahre, bei medizinischer Dringlichkeit früher.
Was kostet es mich?
10 Euro Zuzahlung pro Tag, fürs Kind nichts. Bei geringem Einkommen Befreiung möglich.
Gibt es das auch für Väter?
Ja, als Vater-Kind-Kur, mit denselben Regeln.
Quellen
- §§ 24, 41 SGB V, medizinische Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter (gesetze-im-internet.de)
- Müttergenesungswerk, Beratung und Antrag
- beta Institut (betanet.de), Reha und Kur für Mütter und Väter
- Bundesministerium für Gesundheit, Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen