Zahlt die Krankenkasse ein Hörgerät?
Ja, wenn die medizinische Indikation erfüllt ist. Die Kasse muss eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hörgeräteversorgung zahlen. Entscheidend sind HNO-Verordnung, Hörtest, Testdokumentation beim Akustiker und die Frage, ob ein Gerät deinen Hörverlust im Alltag ausreichend ausgleicht. Einen pauschalen Euro-Betrag solltest du nicht isoliert bewerten, weil Festbeträge und Vertragspreise je Versorgung variieren können.
Wenn der HNO-Arzt die Hörstörung bestätigt und Hörgeräte medizinisch sinnvoll sind, ist das eine Kassenleistung.
Beim Akustiker solltest du immer ein Gerät ohne private Mehrkosten testen, nicht nur Komfortmodelle mit Aufpreis.
Unterschreibe Mehrkosten erst, wenn dokumentiert ist, warum das aufpreisfreie Gerät im Alltag nicht reicht oder welche Zusatzfunktionen du freiwillig willst.
Hörhilfen sind Hilfsmittel nach Paragraf 33 SGB V. Die Hilfsmittel-Richtlinie des G-BA beschreibt, wann Hörgeräte verordnungsfähig sind: Die Hörstörung muss ärztlich abgeklärt sein, Hörgeräte müssen einen wesentlichen funktionalen Gebrauchsvorteil bringen, und die Versorgung muss sorgfältig getestet und dokumentiert werden.
Wer Anspruch hat und was die Kasse zahlt
- Erstversorgung: Die erstmalige Abgabe von Hörhilfen zulasten der GKV setzt eine ärztliche Verordnung voraus.
- Beidohrige Versorgung: Regelversorgung ist laut Richtlinie die beidohrige Versorgung, wenn die audiometrischen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Festbetrag und Vertragspreis: Die Kasse zahlt die medizinisch notwendige, wirtschaftliche Versorgung bis zur geltenden Erstattungsgrenze. Komfortfunktionen können private Mehrkosten auslösen.
- Kinder und Jugendliche: Hier gelten besondere fachärztliche Anforderungen; im Einzelfall kann eine Versorgung auch bei geringgradiger Schwerhörigkeit möglich sein.
- Neuversorgung: Eine Wiederverordnung vor sechs Jahren bei Erwachsenen oder fünf Jahren bei Kindern/Jugendlichen braucht eine besondere Begründung.
Viele Konflikte entstehen nicht beim Grundanspruch, sondern bei Mehrkosten. Verlange mindestens ein aufpreisfreies Vergleichsgerät, teste es im Alltag und lass dir die Messergebnisse geben. Wenn nur ein teures Gerät funktioniert, sollte der medizinische Gebrauchsvorteil konkret dokumentiert werden, nicht nur der Komfort.
So bekommst du es
- Zum HNO-Arzt. Hörverlust abklären lassen, inklusive ton- und sprachaudiometrischer Bestätigung.
- Verordnung vollständig prüfen. Diagnose, Befunde und Ziel der Versorgung müssen für Kasse und Akustiker nachvollziehbar sein.
- Beim Hörakustiker vergleichen. Aufpreisfreies Gerät plus Alternativen testen; die Richtlinie verlangt eine sorgfältige Testung und Dokumentation.
- Mehrkosten trennen. Medizinisch notwendiger Gebrauchsvorteil gehört in die Begründung; freiwillige Komfortwünsche gehören nicht in den Widerspruch.
- Bei Ablehnung reagieren. Fordere Bescheid, Begründung, Akustiker-Dokumentation und HNO-Stellungnahme an und widersprich fristgerecht.
Wann Widerspruch sinnvoll ist
- Die Kasse übernimmt nur den Basisbetrag, obwohl das getestete aufpreisfreie Gerät Sprache im Alltag nicht ausreichend verbessert.
- Der Akustiker dokumentiert keinen echten Vergleich zwischen aufpreisfreiem und teurerem Gerät.
- Die Folgeversorgung wird abgelehnt, obwohl sich das Hörvermögen verschlechtert hat oder das Gerät technisch nicht mehr reicht.
- Bei Kindern wird der besondere schulische, sprachliche oder pädaudiologische Bedarf nicht berücksichtigt.
Quellen
- § 33 SGB V, Hilfsmittel (gesetze-im-internet.de)
- G-BA, Hilfsmittel-Richtlinie, Abschnitt C Hörhilfen, Fassung in Kraft seit 16.05.2025
- GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis und Festbeträge für Hörhilfen