Fahrtkosten: wann die Krankenkasse die Fahrt zahlt
Die Kasse zahlt die Fahrt nicht immer, aber in den wichtigen Fällen. Klar übernommen werden Fahrten ins Krankenhaus bei stationärer Aufnahme, Rettungs- und Krankentransporte sowie Fahrten zu Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie. Auch bei Pflegegrad 3 bis 5 oder den Merkzeichen aG, Bl oder H gibt es Fahrten zur ambulanten Behandlung. Du zahlst 10 Prozent dazu, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Fahrt.
Die normale Fahrt zum Arzt zahlst du selbst. Aber bei schweren Sachen springt die Kasse ein.
Ins Krankenhaus, zur Dialyse, zur Krebsbehandlung oder wenn du stark pflegebedürftig bist, da werden die Fahrten übernommen.
Du gibst nur einen kleinen Anteil dazu, höchstens 10 Euro pro Fahrt. Wichtig: ambulante Fahrten vorher genehmigen lassen.
Fahrtkosten sind in Paragraf 60 des fünften Sozialgesetzbuchs geregelt. Grundsatz: Fahrten zu ambulanten Behandlungen zahlt die Kasse nur in Ausnahmefällen, Fahrten bei stationärer Behandlung und bei Notfällen dagegen regelmäßig. Die Ausnahmen sind aber genau die teuren, wiederkehrenden Fahrten, deshalb lohnt das Nachfragen.
Wann die Kasse zahlt
- Stationär: Fahrt zur und von der vollstationären Krankenhausbehandlung.
- Reha: Fahrten zu einer stationären medizinischen Reha können dazugehören; vorher klären, wer Kostenträger ist. Zum Antrag: Reha beantragen.
- Notfall: Rettungsfahrten und medizinisch nötige Krankentransporte.
- Dauerbehandlung ambulant: Dialyse, Chemotherapie, Strahlentherapie und ähnliche regelmäßige Behandlungen, mit vorheriger Genehmigung.
- Hoher Hilfebedarf: Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätseinschränkung, Pflegegrad 4 oder 5, oder die Merkzeichen aG, Bl oder H. Dann auch Fahrten zur normalen ambulanten Behandlung.
Was du dazuzahlst
| Punkt | Regelung |
|---|---|
| Zuzahlung | 10 % je Fahrt, mindestens 5 €, höchstens 10 € |
| Obergrenze | nie mehr als die tatsächlichen Fahrtkosten |
| Befreiung | über die Belastungsgrenze (2 % des Einkommens, 1 % bei chronisch Kranken) |
| Genehmigung | bei ambulanten Fahrten meist vorab nötig |
Wer regelmäßig zur Dialyse oder Krebsbehandlung muss, sammelt schnell hohe Zuzahlungen. Sobald du deine Belastungsgrenze erreichst, stellt dich die Kasse für den Rest des Jahres von Zuzahlungen frei, also Quittungen sammeln und Antrag stellen. Lass dir die Fahrten immer vorher genehmigen, sonst bleibt die Kasse hart.
Quellen
- § 60 SGB V, Fahrkosten (gesetze-im-internet.de)
- § 62 SGB V, Belastungsgrenze und Zuzahlungsbefreiung
- Gemeinsamer Bundesausschuss, Krankentransport-Richtlinie