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Fahrtkosten: wann die Krankenkasse die Fahrt zahlt

Kurze Antwort

Die Kasse zahlt die Fahrt nicht immer, aber in den wichtigen Fällen. Klar übernommen werden Fahrten ins Krankenhaus bei stationärer Aufnahme, Rettungs- und Krankentransporte sowie Fahrten zu Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie. Auch bei Pflegegrad 3 bis 5 oder den Merkzeichen aG, Bl oder H gibt es Fahrten zur ambulanten Behandlung. Du zahlst 10 Prozent dazu, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Fahrt.

Kurz gesagt

Die normale Fahrt zum Arzt zahlst du selbst. Aber bei schweren Sachen springt die Kasse ein.

Ins Krankenhaus, zur Dialyse, zur Krebsbehandlung oder wenn du stark pflegebedürftig bist, da werden die Fahrten übernommen.

Du gibst nur einen kleinen Anteil dazu, höchstens 10 Euro pro Fahrt. Wichtig: ambulante Fahrten vorher genehmigen lassen.

Fahrtkosten sind in Paragraf 60 des fünften Sozialgesetzbuchs geregelt. Grundsatz: Fahrten zu ambulanten Behandlungen zahlt die Kasse nur in Ausnahmefällen, Fahrten bei stationärer Behandlung und bei Notfällen dagegen regelmäßig. Die Ausnahmen sind aber genau die teuren, wiederkehrenden Fahrten, deshalb lohnt das Nachfragen.

Wann die Kasse zahlt

Was du dazuzahlst

PunktRegelung
Zuzahlung10 % je Fahrt, mindestens 5 €, höchstens 10 €
Obergrenzenie mehr als die tatsächlichen Fahrtkosten
Befreiungüber die Belastungsgrenze (2 % des Einkommens, 1 % bei chronisch Kranken)
Genehmigungbei ambulanten Fahrten meist vorab nötig
Das wird oft übersehen

Wer regelmäßig zur Dialyse oder Krebsbehandlung muss, sammelt schnell hohe Zuzahlungen. Sobald du deine Belastungsgrenze erreichst, stellt dich die Kasse für den Rest des Jahres von Zuzahlungen frei, also Quittungen sammeln und Antrag stellen. Lass dir die Fahrten immer vorher genehmigen, sonst bleibt die Kasse hart.

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Geprüft vom Redaktionsteam
Grundlage sind § 60 SGB V und die Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Unabhängig. Kein Vertragspartner einer Kasse oder eines Anbieters.

Quellen

  • § 60 SGB V, Fahrkosten (gesetze-im-internet.de)
  • § 62 SGB V, Belastungsgrenze und Zuzahlungsbefreiung
  • Gemeinsamer Bundesausschuss, Krankentransport-Richtlinie
Stand: Juni 2026. Ob und wie viel übernommen wird, bestätigt dir deine Krankenkasse verbindlich, am besten vor der Fahrt.