Zahlt die Krankenkasse eine Brille?
Für Erwachsene nur bei klaren Ausnahmen, für Kinder und Jugendliche bis 18 grundsätzlich ja. Bei Erwachsenen zahlt die Kasse Brillengläser vor allem bei schwerer Sehbeeinträchtigung oder starker Fehlsichtigkeit: Visus höchstens 0,3 auf dem besseren Auge, Gesichtsfeld höchstens 10 Grad, mindestens 6,25 Dioptrien bei Kurz-/Weitsichtigkeit oder mindestens 4,25 Dioptrien Astigmatismus. Das Gestell zahlt die Kasse nicht.
Eine normale Alltagsbrille zahlen Erwachsene meistens selbst.
Die Kasse springt ein, wenn die G-BA-Grenzen erfüllt sind oder es um Kinder und Jugendliche bis 18 geht.
Bezahlt werden verordnungsfähige Gläser oder Sehhilfen. Fassung, Entspiegelung, Zweitbrille und viele Komfortextras bleiben privat.
Sehhilfen sind Hilfsmittel nach Paragraf 33 SGB V. Die Details stehen in der Hilfsmittel-Richtlinie des G-BA. Wichtig für Nutzer: Nicht jede gekaufte Brille ist eine Kassenleistung. Es zählt, ob die Sehhilfe verordnungsfähig ist, ob eine augenärztliche Verordnung nötig ist und ob nur Gläser oder auch besondere Sehhilfen medizinisch begründet sind.
Wer bekommt einen Zuschuss?
- Kinder und Jugendliche bis 18: Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind verordnungsfähig; bei Erstversorgung ist die augenärztliche Verordnung nötig.
- Erwachsene mit starker Fehlsichtigkeit: mindestens 6,25 Dioptrien bei Myopie/Hyperopie oder mindestens 4,25 Dioptrien bei Astigmatismus auf mindestens einem Auge.
- Erwachsene mit schwerer Sehbeeinträchtigung: Visus auf dem besseren Auge höchstens 0,3 trotz bester Brillenkorrektur oder beidäugiges Gesichtsfeld höchstens 10 Grad.
- Therapeutische Sehhilfen: bei definierten Augenverletzungen oder Augenerkrankungen, zum Beispiel bestimmte Lichtschutz-, Prismen- oder Okklusionshilfen.
- Kontaktlinsen: nur bei speziellen Indikationen, etwa Myopie oder Hyperopie ab 8,0 Dioptrien oder bestimmten Astigmatismus-/Keratokonus-Konstellationen.
Brillenfassungen sind ausdrücklich nicht verordnungsfähig. Auch Entspiegelung, polarisierende Gläser, Reservebrillen und viele Sport-/Freizeitgläser sind ausgeschlossen. Ein erneuter Anspruch nach dem 14. Geburtstag setzt grundsätzlich voraus, dass sich die Refraktionswerte um mindestens 0,5 Dioptrien geändert haben; Verlust oder Defekt sind gesondert zu prüfen.
So bekommst du ihn
- Augenarzt aufsuchen. Erstversorgung zulasten der GKV braucht eine augenärztliche Verordnung und Befunde.
- Grenze konkret prüfen. Lass dir Dioptrien, Visus, Gesichtsfeld oder therapeutische Indikation schriftlich nachvollziehbar geben.
- Beim Optiker einlösen. Frage vor dem Kauf, welcher Teil Kassenleistung ist und welche Extras privat sind.
- Zusatzleistung der Kasse prüfen. Satzungs- oder Bonusleistungen sind ein anderer Topf als der gesetzliche Anspruch und müssen separat belegt werden.
Für die meisten Erwachsenen mit leichter Fehlsichtigkeit zahlt die Kasse nichts. Indexwürdig ist das Thema trotzdem, weil die Grenzwerte oft falsch erinnert werden, Kinder anders behandelt werden und viele Ablehnungen an Verordnung, Folgeverordnung oder privat gewählten Extras hängen.
Quellen
- § 33 SGB V, Hilfsmittel und Sehhilfen (gesetze-im-internet.de)
- G-BA, Hilfsmittel-Richtlinie, Abschnitt B Sehhilfen, Fassung in Kraft seit 16.05.2025
- GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis und Festbeträge für Sehhilfen